1918 7
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarfburg-Rudolstdt.
15. Stück vom Jahre 1918
Inhalt: Höchster Erlaß, betressend die Wicderleging der Regierung S. 87.
NXXXIV. Höchster Erlaß
vom 23. November 1918,
betreffend die Niederlegung der Regierung.
Wir Ginther,
von Gottes Gnaden Furst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg, Blankenburg u. s. w.
tun kund und zu wissen:
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser die Regierung niedergelegt hat
und die meisten Deutschen Bundesfürsten seinem Beispiel gefolgt sind, haben Wir
Uns entschlossen, die Regierung im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt niederzu-
legen und für Uns und Unser Fürstliches Haus auf die Krone zu verzichten.
Allen Unseren getreuen Dienern und allen Staatsbürgern danken wir für
ihre langjährige Trene und Anhänglichkeit. Wir entbinden alle Beamten, Geistlichen
und Volksschullehrer von dem Uns geleisteten Eide und hoffen, daß sie auch ferner
alle ihnen vermöge ihres Amtes obliegenden Pflichten dem Lande gegenüber nach
bestem Wissen und Gewissen erfüllen werden.
Gegeben
Schwarzburg, den 23. November 1918.
Günther.
(I. S)
Frhr. v. d. Recke.
Ausgegeben in Nudolstadt am 26. November 1918.
Furhl. Schworzb.-Audolt. Gesetzlommlung I.XNIK.