Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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Im Deutschen Bunde übte die Bundesversammlung in ge- 
wissem Umfange die Funktionen einer derartigen Instanz 
aus. Durch Artikel 11 Abs. 4 der Deutschen Bundesakte 
wurde folgender Grundsatz aufgestellt: „Die Bundesglieder 
machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei 
Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt 
zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung an- 
zubringen. Dieser liegt alsdann oh, die Vermittlung durch 
einen Ausschuß zu versuchen, falls dieser Versuch fehl- 
schlagen sollte und demnach eine richterliche Entscheidung 
notwendig wäre, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal- 
instanz zu bewirken, deren Ausspruch sich die streitenden 
Teile sofort zu unterwerfen haben.“ 
Durch diese Bestimmung waren also den einzelnen Bun- 
deesgliedern bei etwa bestehenden Differenzen die Mittel zur 
völkerrechtlichen Austragung ihrer Streite genommen, die 
einzelnen 'Staaten waren vielmehr darauf angewiesen, auf 
friedliichem Wege durch Anrufen der Bundesversammlung 
ihre Streitigkeiten zu schlichten, gewaltsamer Selbsthilfe 
aber zu entsagen. 
$ 2. 
Nach der‘ Gründung des Norddeutschen Bundes trat. 
dann an die Stelle der Bundesversammlung der Bundesrat. 
Denselben Standpunkt, den in ihrem Artikel 11 Abs. 4 die 
Deutsche Bundesakte vertrat. vertritt nunmehr an mehreren 
Stellen die Deutsche Reichsverfassung. So ist den einzelnen 
Gliedstaaten das Recht genommen. selbständig Krieg zu 
führen, da das jus belli ac pacis nur die (iesamtheit der 
(tliedstaaten; nicht der Einzelne, hat!) und ferner auch die 
gesamte Landmacht des Reiches als einheitliches Heer im 
Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht ?)*). 
1) Art. 11 RV. 
2) Art. 63 RV. 
.3) Diese Bestimmung gilt nach dem Bündnisvertrag von Ver- 
sailles mit dem Beginn der Mobilisierung auch für Bayern!
	        
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