Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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scheidung an. Dieser erledigte die Streitigkeit dadurch, daß 
er den 1. und 4. Zivilsenat des Reichsgerichts ersuchte, einen 
Schiedsspruch zu fällen, ob die Hohe Rade zum preußischen 
oder hamburgischen Gebiete gehöre. Gleichzeitig verpflich- 
tete der Bundesrat die beiden Regierungen, sich diesem 
Schiedsspruche zu unterwerfen. 
Auch Landeshoheitsfragen unterliegen als öffentlich- 
rechtliche Streitigkeiten der Entscheidung des Bundesrates 
auf Grund des Art. 6 I. So wurde der Streit der beiden 
Mecklenburg gegen Lübeck, die als Uferstaaten der Trave 
die Anerkennung ihrer Landeshoheit über die entsprechende 
Wasserfläche beanspruchten, durch Bundesratsbeschluß vom 
6. Oktober 1887 dadurch erledigt, daß der 4. Zivilsenat des 
Reichsgerichts mit der schiedsrichterlichen Erledigung des 
Falles beauftragt wurde. Der Schiedsspruch erging dann 
gegen Mecklenburg, da für Lübeck ältere, wohlerworbene 
Rechte sprachen. 
§ 6. 
Es fragt sich nun, was der Zusatz im Art. 76 I: „und 
daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden 
sind“ für eine Bedeutung hat. Die Ansicht, daß der Gesetz- 
geber damit etwas ganz Selbstverständliches ausgesprochen 
hat, wie einige Schriftsteller annehmen, möchte ich nicht 
für richtig halten. Denn daß für diese Privatstreitigkeiten 
die ordentlichen und die reichsgesetzlich zugelassenen be- 
sonderen Gerichte kompetent sind, ist doch derartig klar, 
daß es keiner weiteren Erwähnung bedürfte. Ich möchte 
mich vielmehr der Ansicht Hänels’) anschließen, der 
sagt: „Es genügt nicht, daß nach dem Partikularrecht des 
zu verklagenden Staates der erhobene Anspruch seiner 
Natur nach privatrechtlich sei, sondern es müssen auch im 
Gegensatz zu den Verwaltungsbehörden einschließlich der 
1) Hänel a. a O. S. 576.
	        
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