Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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gegebenenfalls auch unangebracht ist, liegt klar auf der 
Hand, berechtigt aber noch keineswegs die Gegner einer 
Selbstentscheidung des Bundesrats dazu, ihm dieses Recht 
zu entziehen. In der Hauptsache ist es v. Seydel. der 
dem Bundesrat das Recht des eigenen Spruches streitig 
machen will. Wenn er auch zunächst feststellt, daß die 
Reichsverfassung, besonders der Wortlaut der Reichsver- 
fassung, keine Handhabe dazu bietet, dem Bundesrat die 
Selbstentscheidung zu verwehren, so will er dieses doch aus 
den Worten Savignys und des hessischen und des ham- 
burgischen Bevollmächtigten entnehmen. 
Der Burdeskommissar v. Savigny äußerte sich in der 
Sitzung des verfassungsberatenden Reichstages am 9. April 
1867 über das Wort „erledigt“ wie folgt!): „Unter deın 
Worte ‚erledigt‘ ist nur im allgemeinen angedeutet. worden, 
daß der Bundesrat seinerseits bestrebt sein wird, falls es 
ihm nicht gelingt, innerhalb seines Schoßes — ich möchte 
sagen im Familienrate — eine solche Angelegenheit zu be- 
friedigender Lösung zu bringen, diejenigen Rechtswege 
selbst zu bezeichnen, auf denen die Sache zum Austrag 
kommen kann. Vorzugsweise ist dabei auch der Fall einer 
Verweisung an eine Austrägalinstanz vorgesehen. Das ver- 
stehen wir unter dem Worte: erledigt.“ 
Diesen Worten v. Savignys legt nun v. Seydel?) 
den Wert einer authentischen Interpretation bei, indem er 
sagt: „Da diese Erklärungen im Reichstage nirgends Wider- 
spruch erfahren haben, können sie den Wert. einer authen- 
tischen Interpretation beanspruchen.“ Diese Ansicht er- 
scheint mir nicht haltbar, denn die unwidersprochen ge- 
bliebene Äußerung v. Savignys hat nicht den Wert eines 
Gesetzes, sondern gehört nur zu den Materialien, durch die 
keine authentische Interpretation erfolgen kann. 
1) Bezold, Materialien S. 584. 
2) v. Seydel, Bundesrat S. 17. 
 
	        
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