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dung derartiger Streitigkeiten bestimmt hat. M. E. müssen
wir hier das Wort „Verfassung“ in weiterem Sinne, also
identisch mit Organisation des Staates, auffassen. Denn e:
ist. nicht unbedingt nötig, daß in der Verfassungsurkunde
selbst diese Bestimmung getroffen ist (wenn es auch wohl
meist der Fall sein wird!). Auch durch ein Gesetz muß
ım. E. eine derartige Bestimmung getroffen werden können !).
Eine derartige Behörde zur Entscheidung innerstaatlicher
Streitigkeiten besteht nun in folgenden 9 Staaten:
1. im Königreich Sachsen ($S 153 seiner Verfassung>-
urkunde vom 4. Sept. 1831);
2. und 3. in’den Großherzogtümern Mecklenburg (in
der Patentordnung wegen einer angemessenen In-
stanz zur Erlangung einer rechtlichen Entschei-
dung in Streitigkeiten zwischen dem Landesherrn
und den Ständen über die Verfassung und was
dahin gehört vom (29. April 1831) 25. Nov. 1817):
4. im Großherzogtum Oldenburg (in den Art. 209 bis
211 des revidierten Staatsgrundgesetzes von
22. Nov. 1852);
5. im Herzogtum Braunschweig (Art. 231 der neuen
Landschaftsordnung vom 12. Okt. 1832 ın Verbin-
dung mit dem abändernden Gesetz vom 19. März
1850 Nr. 19 und vom 30. März 1894);
6. im Herzogtum Sachsen-Altenburg (Art. 266 Abs. 2
des Grundgesetzes vom 29. April 1831);
in der freien Stadt Hamburg (Art. 71 Abs. 2 der
Verfassung vom 13. Okt. 1879 in Verbindung mit
dem Reichsgesetz vom 14. März 1881 betreffend
die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streit-
fragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft
der Freien und Hansastadt Hamburg);
1) A. A. Schulze II S. &.
-)