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gar nichts gesagt. Es können diese Begriffe aber auch gar
nicht begriffen werden unter den Verfassungsstreitigkeiten,
von denen der Art. 70 redet‘).
Dieser Antrag wurde nun zwar abgelehnt, aber un-
widersprochen hingenommen. Aus dieser Begründung
Zachariaes folgert nun Perels?), „daß Streitigkeiten
über die Thronfolgeordnung an sich nicht in die Kompetenz
des Reiches fallen“. Dieser Schluß ist nın m. E. nicht
gerechtfertigt. Zachariae bemerkt nur, daß Thron-
folgestreitigkeiten nicht unter Verfassungsstreitigkeiten be-
griffen werden können; im übrigen sagt er aber ja gerade,
daß Streitigkeiten dieser Art „hier in Frage kommen
können“. Zachariae steht also auf dem Standpunkt,
daß es Thronfolgestreitigkeiten geben kann, die gleichzeitig
als Staatenstreitigkeiten unter Art. 761 fallen können. Und
das ist auch meine Ansicht. Ich würde Thronfolgestreitig-
keiten dann als der Kompetenz des Bundesrat nach Art. 761
unterliegend ansehen, wenn sie gleichzeitig den Charakter
von Staatenstreitigkeiten in dem oben ausgeführten Sinne
haben, d. h. also, wenn sie wichtige materielle, positive Vor-
aussetzung des Art. 6I erfüllen.
Wann aber ist dies der Fall? Zweifellos dann nicht,
wenn Agnaten eines regierenden Hauses, die sich auf einem
außerdeutschen Thron befirkden, einen Anspruch auf Thron-
folge erheben. Denn dann liegt ja keine Staatenstreitigkeit
zwischen verschiedenen Bundesstaaten vor. Dasselbe gilt
für den Fall, daß die streitenden Parteien alle als Angehö-
rige des Hauses, das — um mit Binding?) zu reden —
den Gegenstand des Streites, den Fürstenstuhl, innehat,
ihre Sache verfechten, wenn keiner der Streitenden gleich-
zeitig als Herrscher eines zweiten Bundesstaates auftritt.
Wie aber liegt der Fall, wenn der Landesherr in einem
1) Holzendorff-Bezold, Materialien II S. 593/99.
2) Perels a.a O.S. 2.
3) Binding, Deutsche Juristenzeitung 1899 S. 13.