Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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fallen, wenn sie sich als Streitigkeiten in dem oben be- 
handelten Sinne zwischen der Regierung und der Volksver- 
tretung darstellen. 
Wann ist nun dies der Fall? Zweifellos dann nicht, 
wenn es ein Streit ausschließlich mehrerer Prätendenten um 
den Thron ist, an dem die Volksvertretung nicht beteiligt ist. 
Darin ist Laband!) allerdings zuzustimmen, daß ein 
solcher Streit niemals ein Verfassungsstreit sein kann. 
Nicht aber hat Laband Recht, wenn er die Identität eines 
Thronfolgestreites mit einem Verfassungsstreite schlechthin 
deshalb leugnet, weil es sich hierbei nie um einen Streit 
zwischen der Regierung und der Volksvertretung handeln 
könne. Denn warum sollte nicht in solchen Staaten, deren 
Verfassungen selbst Normen über die Thronfolge enthalten, 
beispielsweise ein Streit über die Anwendung oder Aus- 
legung gerade dieser Verfassungsnormen zwischen Regie- 
rung und Volksvertretung entstehen können? Daß dieser 
Streit dann, da die Normen über die Thronfolge ja selbst 
Verfassungsbestimmungen sind, als Verfassungsstreit der 
Erledigung durch den Bundesrat unterliegt, wird man doch 
nicht leugnen können. Dasselbe ist m. E. der Fall, wenn die 
Verfassung eines Staates zwar an und für sich keine Normen 
über die Thronfolge enthält, dafür aber auf die Hausgesetze 
Bezug nimmt, wie es die preußische Verfassung im Art. 53 
tut. Da hierdurch die Hausgesetze zum Bestandteil der 
Verfassung erhoben sind ?), kann ein Streit über die Anwen- 
dung dieser hausgesetzlichen Bestimmungen sich sehr wohl 
als Verfassungsstreit darstellen. Anders verhält es sich 
natürlich, wenn die Normen über die Thronfolge nicht in der 
Verfassung, sondern ausschließlich in den Hausgesetzen 
enthalten sind. Ein Streit über die Auslegung dieser Be- 
1) Labanda.a ©. S. 250. 
2) ef. in Beziehung auf die preußische Verfassung Born- 
hakIS. 84, im übrigen Luther.a.a. ©. S. 40.
	        
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