— 50 —
Wirksamkeit eines Reichsgesetzes auszuschalten, sich
weigert, die erforderlichen Ausführungs- und Ergänzungs-
gesetze zu erlassen.
II. Im Gegensatz hierzu verstehen wir unter Justiz-
verweigerung im engeren Sinn eine Begrenzung des Begriffs
dahingehend, daß nur die „Verweigerung des Rechtsschutzes
bei Justizsachen“?) ‘den Voraussetzungen gerecht wird,
unter denen der Bundesrat nach Art. 77 tätig wird. Es
muß also ein Fall vorliegen, wo das zuständige Gericht, von
einem Rechtsuchenden angegangen, 'den verlangten Rechts-
schutz derart versagt, daß es dem Ersuchen nicht oder erst
mit absichtlicher Verzögerung nachkommt. Es fällt also
unter Justizverweigerung im engeren Sinn auch die Ver-
zögerung der Justiz, „die sich nicht bloß als eine Verlang-
samung, sondern als eine temporäre oder stillschweigende
Verweigerung darstellt“ ?).
M. E. ist jedoch Art. 77, da sein Wortlaut nicht auf eine
Begrenzung des Begriffs „Justizverweigerung‘‘ hinweist,
nicht auf die Angelegenheiten beschränkt, die zur Kompetenz
der bürgerlichen und der Strafgerichte gehören, es unter-
liegen ihm vielmehr alle Fälle der Justizverweigerung im
weiteren Sinn.
(Daß natürlich dann keine Rechtsverweigerung gegeben
ist, wenn der Antrag eines Klägers als unbegründet oder
unzulässig zurückgewiesen wird, oder wenn das angegebene
Gericht sich, formell berechtigt, für unzuständig erklärt,
bedarf keiner weiteren Erwähnung.)
Wann nun Schutz gegen Justizverweigerung zu gewäh-
ren ist, ergibt sich „nach der Verfassung und: den bestehen-
den Gesetzen des betreffenden Bundesstaates“. Aus der
Wendung: „wenn in einem Bundesstaate der Fall einer
3) Hänel I S. 738; v. Seydel, Kommentar S. 410;
Zorn IS. 170.
4) Hänel IS. 739.