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Justizverweigerung eintritt“, geht nämlich hervor, daß nur
diejenigen Beschwerden ‚.de protracta et denegata justitia“
vom Bundesrate zu berücksichtigen sind, die sich gegen die
Behörde eines Bundesstaates richten. Damit fallen also
alle Rechtsverweigerungsbeschwerden aus dem Rahmen des
Art. 77 heraus, zu denen Reichs- oder gar ausländische Be-
hörden den Anlaß gegeben haben.
Doch erst eine weitere Voraussetzung begründet die
Zuständigkeit und damit auch ein Eingreifen des Bundes-
rats. Der Beschwerdeführer muß erst bewiesen haben, daß
„auf gesetzlichen Wegen aureichende Hilfe nicht erlangt
werden kann“. Erst wenn alle sonstigen Rechtsbehelie zum
Schutze des Rechts mit negativem Erfolg angewandt: sind,
insonderheit wenn der Instanzenzug und Rechtsmittelweg
erschöpft ist, kann man von einer Rechtsverweigerung
sprechen.
Die Tätigkeit des Bundesrats gemäß Art. 77 ist nun
zweifacher Art:
1. richterlicher Natur, insofern, als der Bundesrat die
obigen Voraussetzungen einer Rechtsverweigerung prüft und
daraufhin sein Urteil abgibt, ob die Beschwerde anzuneh-
men oder abzuweisen ist;
2. diplomatischer Natur, indem er im Annahmefall die
Vollstreckung seines Urteils bei der Bundesregierung be-
wirkt.
ad 1 steht es dem Bundesrat natürlich frei, entweder
selbst eine Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit
im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges zu treffen.
Statt dessen kann aber der Bundesrat „seiner Entscheidung
ein Gutachten eines Einzelnen, eines Gerichtshofes oder
einer Juristenfakultät zugrunde legen“®). Entgegen Hä-
r el®), und zwar auf Grund ‘des Wortlautes des Art. 77, bin
5) Fleischer S. 24.
6, JHänel IS. 74.
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