Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

ich aber der Ansicht, daß der Bundesrat nicht die Entschei- 
dung der Beschwerde selbst einer der oben genannten Be- 
hörden übertragen kann. 
ad 2 kann der Bundesrat, in Ermangelung besonderer 
Vorschriften, dem Beschwerdeführer dadurch zu seinem 
Recht verhelfen, daß er ganz allgemein den betreffenden 
Bundesstaat auffordert, den bisher verweigerten Rechts- 
schutz zu gewähren. Dann aber muß der Bundesrat auch 
befugt sein, seiner Aufforderung dadurch den nötigen Nach- 
druck zu verleihen. daß er die Mittel zur Erledigung (der 
streitigen Angelegenheit genauer bezeichnet, eventuell sogar 
für die vorzunehmende Handlung eine Frist bestimmt. 
Die Möglichkeit jedoch, daß die rechtliche Wirksamkeit 
der gefällten Entscheidung unmittelbar als eine Bewirkung 
gerichtlicher Hilfe anzusehen sei, wie es Hänel?) vertritt, 
möchte ich, als mit 'dem Wortlaut des Art. 77 unvereinbar, 
ablehnen. 
Ss 22. 
Als Rechtspflegeorgan des Reiches hat der Bundesrat 
aber, abgesehen von der bisher behandelten Tätigkeit, auch 
das Recht, dann einzugreifen, wenn es sich um eine Streitig- 
keit zwischen dem Reiche selbst und dem Bundesstaate 
handelt. Denn es ist eine notwendige Bestimmung im Ver- 
fassungsleben eines Staatengebildes, daß die Zentralgewalt, 
der nach der Verfassung gewisse Rechte den Einzelstaaten 
gegenüber zukommen, auch die Möglichkeit hat, die Einzel- 
staaten in der Erfüllung ihrer Verfassungspflichten zu über- 
wachen. Daneben muß aber gegebenenfalls, d. h. wenn das 
Mitglied den Gehorsam dem Zentralorgan gegenüber ver- 
weigert. die Zentralgewalt auch die Macht haben, zwangs- 
weise gegen den pflichtverletzenden Bundesstaat vorzu- 
sehen. Im Deutschen Bund!) bestimmte (die Bundes- 
7) HänelIS. 741. 
1) Zachariae II $ 268.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.