exekutionsordnung vom 3. August 1820 sehr ausführlich,
wann Pflichtverletzung seitens eines Einzelstaates gegeben
sei. und wie das Bundesglied zwangsweise zu seinen Pflich-
ten angehalten werden könne. Auch die norddeutsche Ver-
fassung von 1867 enthielt eine derartige Bestimmung und
normierte als das Organ, das über eine Verletzung der
Bundespflichten zu beschließen hatte, bereits den Bundesrat.
Jetzt hat die Reichsverfassung im Artikel 19 Voraussetzung,
“ Anordnung und Ausführung ler Exekution geregelt: Wenn
Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bunderpflichten
nicht erfüllen, können sie dazu im \Wege der Exekution an-
gehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu
beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.“
Auf Grund ides Art. 19 sehen wir nun den Bundesrat
insofern als Rechtspflegeorgan des Reiches, als er über die
Einleitung einer Exekution zu beschließen hat. Diese
Beschlußfassung enthält gleichzeitig die Entscheidung der
Frage, ob der betreffende Bundesstaat seinen verfassungs-
mäßigen Bundespflichten nachgekommen ist. Soll der Bun-
dlesrat auf Grund des Art. 19 in Tätigkeit treten, so muß
als erste Voraussetzung für das Eingreifen des Bunderrats
eine Beschwerde über einen Bundesstaat wegen Verletzung
der verfassungsmäßigen Pflichten an den Bundesrat ge-
bracht sein. Ein solcher Antrag auf Erlaß des Exekutions-
beschlusses kann nun von jedem Bundesstaate, auch von
jedem sich beschwert fühlenden Untertan ?) gestellt werden.
In der Regel wird jedoch dieser Antrag vom Kaiser aus-
gehen, der ja die Erfüllung der Pflichten der Bundesstaaten
dem Reiche gegenüber zu überwachen hat.
Ist nun eine solche Beschwerde an den Bundesrat ge-
bracht, dann hat ‘der Bundesrat zweierlei zu prüfen:
1. Stimmt der geschilderte Tatbestand mit der wirk-
lichen Lage in dem betreffenden Bundesstaat überein?
2) Hänel S. 448.