Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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der auswärtigen Angelegenheiten und des Kaiserl. Hauses wegen Ausdehnung des Bun- 
desbeschlusses vom 26. Jannar dis. Js. im Betreff der gegenseitigen Auslieferung ge- 
melner Verbrecher ein Uebereinkommen getroffen worden, welches in der nachsiehenden 
Ausfertigung hiermit bekannt gemacht wird. 
Gera, am 18. Otober 1854. 
Fürstlich MReuß Plauisches Ministerium. 
n Bretschneider. 
Semmel. 
Die Regierung des Fürstenthums Reuß j. L. und die Kaiserl. Königl. Oesterrelchl- 
sche Regierung sind dahin übereingekommen, die Bestimmungen des in der 3. Sipung 
der Deutschen Bundesversammlung vom 26. Januar 1854 gefaßten Beschlusses wegen 
gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem Deutschen Bundesgebiete auch 
auf die nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Kronländer des Oesterreichischen Kaiser- 
reiches auszudehnen; so daß also die Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses auch auf 
jene Fälle volle Anwendung finden sollen, in welchen das gemeine Verbrechen oder 
Vergehen, wegen dessen durch eine Koiserl. Oesterreichische Behörde von der Fürstl. Reu- 
ßischen Regierung die Auslieferung eines Individuums begehrt wird, in einem nicht zum 
Deutschen Bunde gehörigen Kronlande des Oesterreichischen Kaiserthums oder von dem 
Angehörigen eines Kronlandes gegen den Kaiserstaat begangen wurde; sowie umgekehrt 
auch auf den Fall, wenn die Fürsilich Reußische Regierung nach Maßgabe des ewähn- 
ten Bundesbeschlusses von der Kaiserl. Oesterreichischen Regierung die Auslieferung elnes 
Individuums in Anspruch nimmt, welches sich in einem nicht zum Deutschen Bunde ge- 
hörigen Kronlande des Oesterreichischen Kaiserstaates aufhält. 
Gera, am 18. Oktober 1854. 
(L. S.) Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
 
	        
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