Bayerisches Recht. 101
sprechen, kommen hier nicht in Frage. Hier handelt es sich lediglich
um eine reine Ressortverschiebung. Die alles umfassende ursprüng-
liche vollziehende Gewalt zerlegt sich wieder in ihre einzelnen Be-
standteile, die aber doch wieder von dem Ganzen abhängig sind.
Praktisch dürfte vor allem die Frage der Konzessions-
erteilung an Gastwirte durch den Militärbefehlshaber sein. Eine
solche Konzessionserteilung würde schon darin liegen, daß der
Militärbefehlshaber einem Gastwirt erlaubt, länger, als ihm
dies im Frieden gestattet war, seine Wirtschaft offen zu halten.
Für diese Erlaubnis ist in Preußen der Stempel aus Tarifstelle 51
Stempelsteuergesetz zu zahlen. Betrachtet man nun nach Auf-
hebung des Kriegszustandes die zuständige Polizeibehörde nicht
als Rechtsnachfolger des Militärbefehlshabers, so müßte diese
die Verlängerung der Polizeistunde nochmals bewilligen und
der Gastwirt den Stempel nochmals bezahlen, oder aber der
Gastwirt würde sich strafbar machen, wenn er nach Aufhebung
des Kriegszustandes die ihm vom Militärbefehlshaber erteilte
Erlaubnis weiter ausnützte. Daß dieses Ergebnis unhaltbar
ist, dürfte ohne weiteres einleuchten. Es wird durch den oben
vertretenen Standpunkt vermieden (ebenso Sontag, Denkschrift).
VIII. Für den landesrechtlichen Belagerungszustand gelten
im Falle des z 4 keine Besonderheiten mit der selbstverständlichen
Ausnahme, daß die vollziehende Gewalt von Reichsbehörden
nicht auf den Militärbefehlshaber übergehen kann.
IX. Das bayerische Kriegszustandgesetz kennt abweichend
von B. Z. G. keinen Übergang der vollziehenden Gewalt auf den
Militärbefehlshaber. In Bayern sind vielmehr in der kgl. V. O.
vom 31. 7. 1914 den Militärbefehlshabern besonders die Be-
fugnisse der den Ministerien untergeordneten Zivilstaatsbehörden
mit Ausnahme der richterlichen und verwaltungsgerichtlichen
Tätigkeit übertragen worden. Als Militärbefehlshaber gelten
auf Grund ausdrücklicher Anordnung die Kommandierenden
Generale und in der Pfalz der selbständige Kommandeur der
3. Division oder der rangältere der stellvertretenden Infanterie-
brigadekommandeure, in Festungen die Gouverneure.