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hebung der hier aufgeführten Artikel enthält: so das bei Szymanski
S. 17 zitierte Gutachten des Geh. Reg.-Rats v. Salomon. Ahnlich
sagt Arndt (D.J.Z. 1914 S. 1153), daß auch ohne ausdrückliche
Erklärung alle Grundrechte den militärischen Rücksichten weichen
müssen, und begründet dies mit dem Recht der Kriegsführung,
der Notwehr und des Notstandes. Die erstere Ansicht hat aller-
dings die Fassung des # 5 in gewisser Hinsicht für sich. Sie über-
sieht aber den schon zu 2 betonten Zusammenhang des §& 5 mit
Art. 111 Pr. Verf. Urk., der ausdrücklich die Befugnis nur zur
Aufhebung der dort angegebenen, in § 5 wörtlich wiederholten
Artikel gibt. Auch Szymanski übersieht dies, wenn er in seiner
Ablehnung der obigen Ansicht S. 18 an sich zutreffend sagt,
daß eine so außerordentlich einschneidende Maßregel wie die
Aufhebung sämtlicher Grundrechte im Gesetz hätte unzweideutig
zum Ausdruck kommen müssen, wenn § 5 lediglich als Form-
vorschrift anzusehen sei. Aus der Bestimmung des Artikel 111
ergibt sich aber auch weiter die Widerlegung der Arndtschen
Ansicht; denn wenn eine grundlegende Gesetzesvorschrift nur
eine beschränkte Befugnis enthält, so kann ein Ausführungs-
gesetz wie das B. Z. G. nicht eine darüber hinausgehende Macht-
vollkommenheit verleihen. Folgte man der Ansicht Arndts,
so wäre sowohl Artikel 111 als auch § 5 völlig überflüssig, ja es
wäre das ganze B. Z. G. nicht erforderlich; dann hätten wir eine
reine militärische Willkürherrschaft, eine Form des Ausnahme-
zustandes, die man mit dem Erlaß des B. Z. G. und seiner üÜber-
nahme ins Reichsrecht gerade vermeiden wollte (Anschütz, Zeitschr.
f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 484).
II. Die einzelnen aufhebbaren Artikel sind in §3 5 aus-
schließend aufgeführt. Sie sind heute teilweise durch reichs-
gesetzliche Vorschriften ersetzt, die auch den Verfassungsvor-
schriften vorgehen (Art. 2 R. Verf.). Eine wortgetreue Anwendung
des & 5 ist also heute nicht mehr möglich, auch nicht für Preußen
(a. A. Stenglein und Ebermayer, Nebengesetze Note 1 zu # 5).
Es kann vielmehr, soweit Reichsgesetze in Frage kommen, nur
eine sinngemäße Anwendung dahin erfolgen, daß an Stelle