Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die einzelnen aufhebbaren Artikel. 113 
sichtlich das Recht der Durchsicht als einen Bestandteil des Be- 
schlagnahmerechts (vol. die Uberschrift des 8. Abschnitts, der die 
Durchsicht nicht besonders erwähnt) und trifft besondere Be- 
stimmungen nur hinsichtlich der Person, der das Recht zur Durch- 
sicht zusteht. Dagegen entspricht die Auslegung Kitzingers so- 
wohl dem Wortlaut als auch dem Sinn bdes Gesetzes. Der achte 
Abschnitt Buch I der St. P. O. ist eben nicht nur das Ausführungs- 
gesetz zu Artikel 6, sondern auch zu Artikel 33 und §5 5 Reichspost- 
gesetz, soweit er Bestimmungen über die Beschlagnahme enthält. 
Dies wird ohne weiteres klar, wenn man den Wortlaut des 
Artikel 6 betrachtet. Er spricht lediglich vom Hausrecht und läßt 
Beschränkungen desselben durch Beschlagnahme von Briefen usw. 
zu. Diese Beschlagnahme kann sich aber nur auf die im Banne 
des sonst unverletzlichen Hausrechts befindlichen Briefe beziehen. 
Die Schwierigkeiten sind m. E. dadurch entstanden, daß man ohne 
weiteres sagte, die Bestimmungen des Artikel 6 seien durch den 
achten Abschnitt Buch 1 der St. P. O. ersetzt, und daß man diesen 
Abschnitt für suspendierbar erklärte. Dies ist aber in diesem Sinne 
unrichtig, wie schon oben dargelegt. 
Es ist also auf Grund der Außerkraftsetzung des Artikel 6 
eine Briefzensur richtiger Ansicht nach nicht zulässig. Sie läßt 
sich nur auf anderem gesetzlichen Wege erreichen, und auch — 
darin stimme ich Anschütz gegen Kitzinger und Goldschmidt zu —, 
wenn auch nicht direkt, so doch auf einem Umwege, durch ein 
Verbot aus § b. Bei Erlaß eines solchen ist der M.B., wie 
Bem. IVA 24 zu 6 9 erörtert werden soll, zwar gehalten, die 
Grundrechte der Verfassung zu beachten, aber sonst nicht an die 
Gesetze gebunden. Voraussetzung für den Erlaß eines Verbotes 
ist nur das Interesse der öffentlichen Sicherheit. Dieses wird 
unter den heutigen Verhältnissen nicht immer und überall im 
Reichsgebiet die Üüberwachung des Briefverkehrs rechtfertigen, 
wohl aber z. B. in Grenzbezirken, wie Elsaß-Lothringen. Liegt die 
Voraussetzung vor, so kann der M. B. z. B. unter Bezugnahme 
auf § vb die Versendung und Beförderung von Briefen usw. 
auf anderem Wege als durch die Post, sowie bei Postpaket- 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 8
	        
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