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sendungen die Beifügung von anderen Schriftstücken als offenen
Rechnungen verbieten. Die Post andererseits kann auf An-
ordnung des M. B. die Annahme von geschlossenen Briefen
von und nach bestimmten Gebieten ablehnen. Diesen offenen
Sendungen gegenüber besteht aber der Schutz des Brief-
geheimnisses nicht (so auch Galli a. a. O.). In diesem Zusammen-
hang zu erwähnen ist auch ein vielfach und zwar ebenfalls aus
§ b erlassenes Verbot von Mitteilungen in Privatbriefen über
Truppenbewegungen und Transporte oder sonstige militärische
Maßnahmen. Auch diese Maßregel dient mit zur gesetzlichen
Durchführung der Briefzensur.
Auf einem gänzlich anderen Gebiete aber liegt die vielfach
an der Grenze durchgeführte Post= und Telegraphensperre.
Sie ist eine rein militärische Maßnahme im Operationsgebiet
oder in dessen unmittelbarer Nähe und hat mit dem B. Z. G.
nichts zu tun.
Dasselbe wie für das Briefgeheimnis gilt auch für das
Telegrammgeheimnis. Auch dieses ist nach § 8 Reichstelegraphen-
gesetz vom 6. 4. 1892 unverletzlich; Ausnahmen für den Kriegs-
zustand sind nicht gemacht. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß
schon im Frieden Telegramme wegen eines Verstoßes ihres
Inhalts gegen die Gesetze oder aus Gründen des öffentlichen
Wohles zurückgewiesen werden können. Der Begriff des öffent-
lichen Wohles ist natürlich im Kriege ein viel weiterer als im
Frieden, und der M. B. kann der Postbehörde schärfere Weisungen
bei der Handhabung dieser Art Zensur erteilen (so auch Galli a. a. O.
S. 12019).
2. Artikel 7: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche
Kommissionen sind unstatthaft.“
Dieser Artikel ist jetzt durch § 16 Satz 1 und 2 G. V. G. in
vollem Umfange ersetzt. Der dritte Satz des § 16: „Die gesetz-
lichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte
werden hierdurch nicht berührt“ hat die herrschende Meinung
dazu veranlaßt, anzunehmen, daß es einer ausdrücklichen Auf-