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mit geringen Abänderungen durch Gesetz vom 8. 8. 1898 (Ge-
setzblatt für Elsaß-Lothringen S. 73) als Landesgesetz in Kraft
getreten ist. Der § 30 dieses Gesetzes hält ausdrücklich die für
den Kriegs= oder Belagerungszustand im Falle des Kriegs
oder des Aufruhrs gegebenen Bestimmungen aufrecht, d. h.
die Preßfreiheit und die Bestimmungen des Preßgesetzes können
nach §5 B. Z. G. im Falle des Kriegszustandes aufgehoben werden.
Aber die Schranken, die im Reichspreßgesetz der vollziehenden
Gewalt gezogen sind, fallen auch nur durch ausdrückliche Auf-
hebung des Gesetzes. Die Ansicht Arndts (D.J.Z 1914 S. 1099),
daß dies nicht notwendig ist, daß vielmehr auch gegenüber der
Presse allein die militärischen Rücksichten gelten, braucht hier
nicht nochmals widerlegt werden. Auch die Ansicht von An-
schütz, daß auch bei Nichtaufhebung des Reichspreßgesetzes der
Militärbefehlshaber auf Grund seines Verordnungsrechts aus
F hb in die Preßfreiheit durch allgemeine oder spezielle Ver-
fügungen eingreifen darf, kann ich hier nicht teilen; denn an
die Grundrechte der Verfassung ist der M. B., soweit sie nicht
aufgehoben sind, auch bei Ausübung seines Verordnungsrechts
aus § b gebunden (vgl. Bem. IV A 24) zu 3 9). Ein Um-
weg wie im Falle der Briefzensur (vgl. oben Bem. II 1c) ist
hier schwer denkbar. Nur bei ausdrücklicher Aufhebung der
Preßfreiheit kann der M. B., dann allerdings schon kraft seiner
vollziehenden Gewalt ganz nach freiem Ermessen in die Preß-
freiheit eingreifen. Er kann eine Präventivzensur einführen; er
kann einzelne Zeitungen für immer oder auf eine Zeit verbieten;
er kann auch die Aufnahme von Nachrichten und Außerungen
bestimmten Inhalts in die Zeitung verlangen (Kitzinger S. 773,
vgl. ferner Bem. IVB 4 zu 89).
Im Zusammenhang hiermit ist noch § 10 Gesetz über den
Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. 6. 1914 zu erwähnen,
wonach mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis
5000 Mark bestraft wird, wer vorsätzlich während eines Krieges
gegen das Reich oder bei drohendem Kriege Nachrichten über
Truppen oder Schiffbewegungen oder über Verteidigungsmittel