Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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mit geringen Abänderungen durch Gesetz vom 8. 8. 1898 (Ge- 
setzblatt für Elsaß-Lothringen S. 73) als Landesgesetz in Kraft 
getreten ist. Der § 30 dieses Gesetzes hält ausdrücklich die für 
den Kriegs= oder Belagerungszustand im Falle des Kriegs 
oder des Aufruhrs gegebenen Bestimmungen aufrecht, d. h. 
die Preßfreiheit und die Bestimmungen des Preßgesetzes können 
nach §5 B. Z. G. im Falle des Kriegszustandes aufgehoben werden. 
Aber die Schranken, die im Reichspreßgesetz der vollziehenden 
Gewalt gezogen sind, fallen auch nur durch ausdrückliche Auf- 
hebung des Gesetzes. Die Ansicht Arndts (D.J.Z 1914 S. 1099), 
daß dies nicht notwendig ist, daß vielmehr auch gegenüber der 
Presse allein die militärischen Rücksichten gelten, braucht hier 
nicht nochmals widerlegt werden. Auch die Ansicht von An- 
schütz, daß auch bei Nichtaufhebung des Reichspreßgesetzes der 
Militärbefehlshaber auf Grund seines Verordnungsrechts aus 
F hb in die Preßfreiheit durch allgemeine oder spezielle Ver- 
fügungen eingreifen darf, kann ich hier nicht teilen; denn an 
die Grundrechte der Verfassung ist der M. B., soweit sie nicht 
aufgehoben sind, auch bei Ausübung seines Verordnungsrechts 
aus § b gebunden (vgl. Bem. IV A 24) zu 3 9). Ein Um- 
weg wie im Falle der Briefzensur (vgl. oben Bem. II 1c) ist 
hier schwer denkbar. Nur bei ausdrücklicher Aufhebung der 
Preßfreiheit kann der M. B., dann allerdings schon kraft seiner 
vollziehenden Gewalt ganz nach freiem Ermessen in die Preß- 
freiheit eingreifen. Er kann eine Präventivzensur einführen; er 
kann einzelne Zeitungen für immer oder auf eine Zeit verbieten; 
er kann auch die Aufnahme von Nachrichten und Außerungen 
bestimmten Inhalts in die Zeitung verlangen (Kitzinger S. 773, 
vgl. ferner Bem. IVB 4 zu 89). 
Im Zusammenhang hiermit ist noch § 10 Gesetz über den 
Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. 6. 1914 zu erwähnen, 
wonach mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 
5000 Mark bestraft wird, wer vorsätzlich während eines Krieges 
gegen das Reich oder bei drohendem Kriege Nachrichten über 
Truppen oder Schiffbewegungen oder über Verteidigungsmittel
	        
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