Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Zuständigkeit zur Außerkraftsetzung. 121 
nahme ist aber entschieden abzulehnen. Vielmehr ist nur folgende, 
auch von Szymanski S. 17 vertretene Auslegung möglich. Man 
muß vom B. Z. G. ausgehen, wie es ohne Art. 68 R. Verf. sich 
darstellte. Es statuierte in & 5 ein neues Recht, das Recht zur 
Aufhebung der Verfassungsartikel. Wer dieses Recht auszuüben 
hatte, sagt es nicht. Ein zwingender Schluß, daß das B. Z. G. 
das Recht nur demjenigen zusprechen wollte, der auch den Be- 
lagerungszustand erklären durfte, ist aus der Fassung nicht 
gerechtfertigt. Mit Recht weist Haldy a. a. O. darauf hin, daß 
die Worte „bei der Erklärung“ nicht gleichbedeutend sind mit 
„gleichzeitig mit der Erklärung“. Die Erwägung, ob die Auf- 
hebung erforderlich ist, kann auch später angestellt werden, also 
auch von einem anderen als demjenigen, der den Belagerungs- 
zustand erklärt hat. Daraus, daß die Aufhebung auch gleich- 
zeitig mit der Erklärung des Belagerungszustandes erfolgen 
kann, wäre nur zu folgern, daß auch der den Belagerungszustand 
Erklärende das Recht nach § 5 haben sollte. Daraus folgt aber, 
daß das Recht des § 5 ein neues, von dem Recht zur Erklärung 
des Belagerungszustandes unabhängiges Recht ist. Ebensowenig 
wie in ##4 brauchte auch in 55 das B. Z. G. auszusprechen, wem 
dieses neue Recht zustehen sollte. Es hatte jo bisher von keinen 
anderen Personen gesprochen als den in § 1 und 2 genannten. 
Also kann es auch dieses neue Recht niemandem anderen zugeteilt 
haben. Daß es davon ausging, beweist der Absatz 3 #10, der 
voraussetzt, daß auch der M. B., der im Frieden wegen Aufruhrs 
provisorisch den Belagerungszustand erklärt, die Suspension 
aussprechen kann. Andererseits ist auch hier die Suspension ganz 
unabhängig von dem Recht der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes behandelt, insofern hier von einer Genehmigung 
auch der Suspension durch das Staatsministerium gesprochen 
wird. Durch Art. 68 R. Verf. ist nun aber keine andere Anderung 
eingetreten, als daß für das Reich den in # 1 und 2 genannten 
Personen das Recht zur Erklärung des Belagerungszustandes 
abgesprochen worden ist. Eine Anderung des Rechts aus 5(5 
ist nicht erfolgt und damit auch keine Anderung der Zuständig-
	        
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