Die Zuständigkeit zur Außerkraftsetzung. 121
nahme ist aber entschieden abzulehnen. Vielmehr ist nur folgende,
auch von Szymanski S. 17 vertretene Auslegung möglich. Man
muß vom B. Z. G. ausgehen, wie es ohne Art. 68 R. Verf. sich
darstellte. Es statuierte in & 5 ein neues Recht, das Recht zur
Aufhebung der Verfassungsartikel. Wer dieses Recht auszuüben
hatte, sagt es nicht. Ein zwingender Schluß, daß das B. Z. G.
das Recht nur demjenigen zusprechen wollte, der auch den Be-
lagerungszustand erklären durfte, ist aus der Fassung nicht
gerechtfertigt. Mit Recht weist Haldy a. a. O. darauf hin, daß
die Worte „bei der Erklärung“ nicht gleichbedeutend sind mit
„gleichzeitig mit der Erklärung“. Die Erwägung, ob die Auf-
hebung erforderlich ist, kann auch später angestellt werden, also
auch von einem anderen als demjenigen, der den Belagerungs-
zustand erklärt hat. Daraus, daß die Aufhebung auch gleich-
zeitig mit der Erklärung des Belagerungszustandes erfolgen
kann, wäre nur zu folgern, daß auch der den Belagerungszustand
Erklärende das Recht nach § 5 haben sollte. Daraus folgt aber,
daß das Recht des § 5 ein neues, von dem Recht zur Erklärung
des Belagerungszustandes unabhängiges Recht ist. Ebensowenig
wie in ##4 brauchte auch in 55 das B. Z. G. auszusprechen, wem
dieses neue Recht zustehen sollte. Es hatte jo bisher von keinen
anderen Personen gesprochen als den in § 1 und 2 genannten.
Also kann es auch dieses neue Recht niemandem anderen zugeteilt
haben. Daß es davon ausging, beweist der Absatz 3 #10, der
voraussetzt, daß auch der M. B., der im Frieden wegen Aufruhrs
provisorisch den Belagerungszustand erklärt, die Suspension
aussprechen kann. Andererseits ist auch hier die Suspension ganz
unabhängig von dem Recht der Erklärung des Belagerungs-
zustandes behandelt, insofern hier von einer Genehmigung
auch der Suspension durch das Staatsministerium gesprochen
wird. Durch Art. 68 R. Verf. ist nun aber keine andere Anderung
eingetreten, als daß für das Reich den in # 1 und 2 genannten
Personen das Recht zur Erklärung des Belagerungszustandes
abgesprochen worden ist. Eine Anderung des Rechts aus 5(5
ist nicht erfolgt und damit auch keine Anderung der Zuständig-