Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

126 86. 
rechtlichen Belagerungszustand in Preußen a. o. K. G. eingerichtet 
werden können. 
Auch bezüglich der Artikel 5 und 6 ergibt sich ein Zweifel 
nicht, wenn man die oben begründete Auffassung teilt, daß bei 
Aufhebung der Artikel 5 und 6 eine Aufhebung der Bestimmungen 
der St. P. O. nicht in Frage steht; denn dann kommt nur Landes- 
recht als aufzuhebendes Recht in Betracht. Aber auch wenn 
man der herrschenden Ansicht folgt, wonach mit Aufhebung 
dieser Artikel auch eine Aufhebung der entsprechenden Be- 
stimmungen der St. P.O. verbunden ist, ist doch die Beweis- 
führung Büchers S. 67 f. nicht abzulehnen, daß trotz eines 
mangelnden Vorbehalts in der St. P. O. eine Aufhebung der 
Bestimmungen auch beim landesrechtlichen Belagerungszustand 
möglich ist: St. P. O. und G. V. G. stehen in engstem Zusammen- 
hang; die Anwendbarkeit der St. P.O. entfällt, wenn die ordent- 
lichen Gerichte zeitweise außer Tätigkeit gesetzt und außer- 
ordentliche Gerichte angeordnet werden, wie dies aus § 3 
E.G. St. P.O. zu folgern ist. Zur Anordnung letzterer gibt 8 16 
Satz 3 G. V. G. die Handhabe, sie bedingt wiederum die zeitweise 
Außerkraftsetzung der St. P. O. 
Die Zuständigkeit zur Außerkraftsetzung beim landesrecht- 
lichen Belagerungszustand ergeben die s#s 1 und 2 deutlich. 
Die Schwierigkeit, die beim reichsrechtlichen Kriegszustand 
entstanden ist, besteht hier nicht. Im übrigen gilt bezüglich der 
Form der Aufhebung dasselbe wie für den reichsrechtlichen 
Kriegszustand. Es sind auch in der Aufhebungserklärung die 
reichsrechtlichen Vorschriften in demselben Umfang, wie oben 
angeführt, zu benennen. 
VII. Das bayerische Kriegszustandsgesetz kennt eine 
Außerkraftsetzung von Verfassungsartikeln nicht, was auch dem 
Fehlen des Übergangs der vollziehenden Gewalt entspricht. 
Bezüglich der Handhabung der Preßfreiheit unter diesen Um- 
ständen vgl. die eingehende Untersuchung Kiingers a. a. O. 
S. 773ff.
	        
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