Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Bedeutung des Satz 2 von 86. 129 
Zivilgerichtsbarkeit 1902 S. 297). Es läßt sich hiergegen auch 
nicht einwenden, daß § 4 E.G. und 9 Bestimmungen für einen 
Ausnahmezustand enthalten; denn auch das M. St. G. B. regelt 
die Bestrafung militärischer Delikte während dieses Ausnahme- 
zustandes. - 
In Anwendung dieses letzteren Grundsatzes entfällt die 
Anwendbarkeit des § 4 E.G. St. G. B. auf Militärpersonen bei 
Verbrechen gegen s 88, 90 R. St. G. B. Zwar verweist das 
M. St. G. B. in § 56 bezüglich des Hochverrats und Landesverrats 
wieder auf die Bestimmungen der :# 80—93 R. St. G. B., gibt 
aber dann für einen im Felde begangenen Landesverrat, den 
sogenannten Kriegsverrat — nur dieser kommt nach §5 9 Ziff. 2 
M. St. G. B. beim Kriegszustand in Frage — besondere Straf- 
bestimmungen, durch die in gewissem Umfange eine Milderung 
gegenüber § 4 E.G. St. G. B. eintritt. Es wird zwar nach §58 
Ziff. 1 M. St. G. B. ebenfalls mit dem Tode, in minder schweren 
Fällen mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebens- 
länglichem Zuchthaus bestraft, wer eine nach § 90 R. St. G. B. 
strafbare Handlung begeht. Dagegen sind die Fälle des 8 88 
R. St. G. B. in ##58 nicht aufgeführt; es kommt daher nur 5 57 
zur Anwendung, der nur Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren 
oder lebenslängliches Zuchthaus, nicht aber Todesstrafe vor- 
sieht. Dies ist von praktischer Bedeutung namentlich für den 
Fall, wenn wie heute mit der Erklärung des Kriegszustandes 
eine Mobilmachung Hand in Hand geht, durch die nach 8 10 
Ziff. 2 M. St. G. B. auch die Personen des Beurlaubtenstandes 
von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, unter den Kriegs- 
gesetzen stehen. Ist also ein Elsässer bei Ausbruch des Krieges 
nach Frankreich ausgewandert und in den französischen Heeres- 
dienst eingetreten, so wird er im Falle des Ergreifens nach § 57 
M. St. G. B. nur mit Zuchthaus bestraft, wenn er zum Be- 
urlaubtenstande gehört und einberufen ist, gleichgültig, ob er 
dieser Einberufung Folge geleistet hat oder nicht; gehört er 
dagegen dem Beurlaubtenstande noch nicht oder nicht mehr an, 
so wird er nach § 4 E.G. St. G. B. mit dem Tode bestraft. Da- 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 9
	        
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