Bedeutung des Satz 2 von 86. 129
Zivilgerichtsbarkeit 1902 S. 297). Es läßt sich hiergegen auch
nicht einwenden, daß § 4 E.G. und 9 Bestimmungen für einen
Ausnahmezustand enthalten; denn auch das M. St. G. B. regelt
die Bestrafung militärischer Delikte während dieses Ausnahme-
zustandes. -
In Anwendung dieses letzteren Grundsatzes entfällt die
Anwendbarkeit des § 4 E.G. St. G. B. auf Militärpersonen bei
Verbrechen gegen s 88, 90 R. St. G. B. Zwar verweist das
M. St. G. B. in § 56 bezüglich des Hochverrats und Landesverrats
wieder auf die Bestimmungen der :# 80—93 R. St. G. B., gibt
aber dann für einen im Felde begangenen Landesverrat, den
sogenannten Kriegsverrat — nur dieser kommt nach §5 9 Ziff. 2
M. St. G. B. beim Kriegszustand in Frage — besondere Straf-
bestimmungen, durch die in gewissem Umfange eine Milderung
gegenüber § 4 E.G. St. G. B. eintritt. Es wird zwar nach §58
Ziff. 1 M. St. G. B. ebenfalls mit dem Tode, in minder schweren
Fällen mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebens-
länglichem Zuchthaus bestraft, wer eine nach § 90 R. St. G. B.
strafbare Handlung begeht. Dagegen sind die Fälle des 8 88
R. St. G. B. in ##58 nicht aufgeführt; es kommt daher nur 5 57
zur Anwendung, der nur Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus, nicht aber Todesstrafe vor-
sieht. Dies ist von praktischer Bedeutung namentlich für den
Fall, wenn wie heute mit der Erklärung des Kriegszustandes
eine Mobilmachung Hand in Hand geht, durch die nach 8 10
Ziff. 2 M. St. G. B. auch die Personen des Beurlaubtenstandes
von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, unter den Kriegs-
gesetzen stehen. Ist also ein Elsässer bei Ausbruch des Krieges
nach Frankreich ausgewandert und in den französischen Heeres-
dienst eingetreten, so wird er im Falle des Ergreifens nach § 57
M. St. G. B. nur mit Zuchthaus bestraft, wenn er zum Be-
urlaubtenstande gehört und einberufen ist, gleichgültig, ob er
dieser Einberufung Folge geleistet hat oder nicht; gehört er
dagegen dem Beurlaubtenstande noch nicht oder nicht mehr an,
so wird er nach § 4 E.G. St. G. B. mit dem Tode bestraft. Da-
Pürschel, Belagerungsgesetz. 9