Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

130 86. 
gegen möchte ich nicht mit Suttner (S. 15) annehmen, daß eine 
ebensolche Milderung im Falle des § 81 eintritt, weil die Ver- 
weisung in § 56 M. St. G. B. sich lediglich auf § 81, nicht aber 
auf den strafschärfenden § 4 E. G. St. G. B. erstrecke und solche 
Verweisung hätte ausdrücklich erfolgen müssen. 8 56 stellt nicht 
ein besonderes militärstrafrechtliches Delikt auf, sondern wieder- 
holt nur die in § 3 bereits allgemein erfolgte Unterstellung unter 
die allgemeinen Strafgesetze (ebenso Herz-Ernst, Strafrecht 
der Militärpersonen 1905 Note 3 556). Er ist lediglich die Über- 
leitung zu den Bestimmungen der ### 57ff.: so Rotermund, 
M. St. G. B. 1911 Note 2 zu 3 56 in eingehender Begründung 
an Hand der Entstehungsgeschichte. Sind aber Militärpersonen 
hinsichtlich des Hochverrats dem allgemeinen Strafrecht unter- 
stellt und sind Ausnahmen für den Kriegszustand nicht gemacht, 
so sind sie auch den Strafschärfungen des allgemeinen Straf- 
rechts im Falle des Ausnahmezustandes unterworfen (so auch 
Rotermund a.a. O. Note 7, Romen-Rissom, Waffengebrauch 
S. 134, Solms a. a. O. Note 1 zu § 56). Ebenso kommt bei allen 
anderen im §# 4 E. G. aufgezählten strafbaren Handlungen diese 
Bestimmung auch auf Militärpersonen zur Anwendung. 
Anders liegt die Sache beim landesrechtlichen Belagerungs- 
zustand. Hier gilt § 4 E.G. St. G. B. nicht; wohl aber gelten 
nach der oben vertretenen Auffassung die verschärften Straf- 
bestimmungen des §# 57ff. M. St. G. B. für Militärpersonen. 
Was die Anwendbarkeit des 3/ 9 B. Z. G. auf Militärpersonen 
anbelangt, so können hinsichtlich der Buchstaben a und b keine 
Zweifel bestehen, da hier Bestimmungen des M. St. G. B. nicht 
vorhanden sind. Dagegen treten an Stelle des 5& 9o, soweit 
es sich um eine an Militärpersonen gerichtete Aufforderung 
zum Aufruhr oder zur tätlichen Widersetzung handelt, die 88 99, 
100, 107 M. St. G. B. Im übrigen bleibt es bei den Bestimmungen 
des #§ He, auch wenn Militärpersonen die Täter sind. Der 8 9d 
wird durch das M. St. G. B. gänzlich ausgeschaltet: Verleitung 
von Militärpersonen durch andere Militärpersonen zu Verbrechen 
gegen die Subordination und Vergehen gegen die militärische
	        
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