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der Tragweite ihrer Anwendung sind in der Praxis für die
heutigen Verhältnisse Zweifel entstanden. Eine wörtliche An-
wendung läßt die Bestimmung nur für den Fall eines räumlich
beschränkten Kriegszustandes zu; in diesem Falle kann praktisch
eine Erweiterung der gerichtsherrlichen Befugnisse gegenüber
dem Normalzustand eintreten, wenn der Befehlshaber des Ortes
oder Distriktes die höhere Gerichtsbarkeit noch nicht besaß. Anders
aber, wenn, wie heute, das ganze Reichsgebiet in Kriegszustand
erklärt wird; dann ist die Bestimmung überhaupt nicht an-
wendbar, weil es dann an einem Befehlshaber mangelt, der
im Sinne des §5 27 die höhere Gerichtsbarkeit auszuüben hat
(Dietz Taschenbuch Bd. II S.119). In der Tat müßte in diesem
Falle bei wörtlicher Auslegung der Kaiser als Oberbefehlshaber
als Inhaber der höheren Gerichtsbarkeit angesehen werden;
denn er ist der Befehlshaber des in Kriegszustand erklärten
Gebietes. Eine andere Auslegung scheitert an der Frage,
welche Distrikte dann auszuwählen sind. Ist das ganze Reichs-
gebiet in Kriegszustand erklärt, so bleibt es also hinsichtlich
der Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den gewöhnlichen Be-
stimmungen.
Ist ein bestimmter Distrikt in Kriegszustand erklärt, so ist
Befehlshaber im Sinne des §# 27 nur der oberste Befehlshaber
des ganzen Distrikts, nicht aber jeder Ortsbefehlshaber. Die
Gerichtsbarkeit des § 27 ist in diesem Falle nicht an die in § 26
erwähnten Beschränkungen gebunden und erstreckt sich auf alle
Militärpersonen, auch die anderer Kontingente (Koppmann,,
M. St. G. O. 1901 Note 4 und 5 zu § 27).
II. Die Bestätigung der Urteile, von denen Absatz 2 spricht,
erfolgt ebenfalls nach den Bestimmungen der M. St. G. O.,
und zwar nach den für den Frieden geltenden Bestimmungen,
da das vereinfachte Feldverfahren nach § 5 E.G.M. St. G. O.
bei Erklärung des Kriegszustandes nicht eintritt, es sei denn,
daß sich mobile Heeresteile im Inland befinden over ein vom
Feinde bedrohter fester Platz im Inlande liegt. Diese Voraus-
setzungen sind aber unabhängig vom Kriegszustand.