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Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
statt der Todesstrafe auf 10= bis 20jährige Zucht-
hausstrafe erkannt werden.
I. Streitig ist, ob § 8 durch § 4 E. G. St. G. B. als Reichs-
recht ganz oder teilweise ausgehoben ist und ob er noch als Landes-
recht beim landesrechtlichen Belagerungszustand aufrecht er-
halten ist. Die Frage ist von großer praktischer Bedeutung,
weil sich § 4 E.G. und § 8 inhaltlich nicht decken, 3 8 insbesondere
den Widerstand gegen die Staatsgewalt, allerdings nur in einer
qualifizierten Form, sowie alle Arten der vorsätzlichen Brand-
stiftung und Herbeiführung einer Überschwemmung mit dem
Tode bestraft, während § 4 E. G. nur die gqualifizierten Formen
dieser letzten beiden Delikte benennt und den Widerstand über-
haupt nicht aufführt. «
Das preußische Obertribunal hat in einer Entsch. vom
10. 2. 1871 (Oppenhoff, Rechtsprechung Bd. 12 S. 89ff.) den
4 E. G. als reine Zusatzbestimmung zu § 8 angesehen und daher
folgerichtig den Widerstand in den Formen des §& 8 als der Straf-
schärfung dieser Bestimmung unterworfen erachtet. Es be-
gründet dies in folgender Weise: 3 2 E.G. St. G. B. finde nament-
lich gegenüber einem Spezialstrafgesetz nur dann Anwendung,
wenn dessen Materie durch das St. G. B. in ihrem gegenständ-
lichen Umfang erschöpfend geregelt sei, nicht schon dann, wenn
das neuere Gesetz das ältere mit bloßen Zusätzen versehe, die
neben dem früheren ohne Widerspruch bestehen könnten; Materie
und Gegenstand im Sinne des # 2 E. G. sei aber nicht § 8 allein,
sondern ss# 8 und 9 zusammen, da sie in enger Verbindung mit-
einander ständen; wolle man durch #§# 4 E. G. die Materie als
vollständig geregelt ansehen, so müsse man auch §# 9 als auf-
gehoben ansehen, was nicht der Fall sei; daraus, sowie aus dem
Hinweis auf Art. 68 R. Verf. und somit auch auf das B. Z. G.
in § 4 E.G., sowie schließlich daraus, daß § 4 E.G. im Hinblick
auf die Einschränkung der Todesstrafe im St. G. B. durch die
Erwähnung der einzeln aufgeführten Verbrechen eine An-