Ersetzung des 8 8 durch 8 4 E. G. St. G. B. 137
hat wie Kleinfeller, Stenglein und Ebermaher (Nebengesetze
Note zu §3 8) und Fittbogen (J.W. 1915 S. 613) neben 8 2 noch
5 E. G. angezogen und sich darauf berufen, daß es die augen-
scheinliche Aufgabe des § 4 E.G. sei, den § 8 zu ersetzen.
Olshausen (Note 8 zu § 4 E. G. St. G. B.) macht diese letztere Be-
gründung geltend, während Laband Bd. IV S. 43 lediglich die
Tatsache der Aufhebung des 5 8 anführt. Goldschmidt a.a. O.
stützt die Ausfhebung auf § 2 E. G. und die Regelung der Materie
des Widerstandes in § 113 St. G. B. sowie die Unmöglichkeit
der oben erwähnten, aus der Ansicht des Obertribunals zu
ziehenden Folgerungen für den landesrechtlichen Belagerungs-
zustand und führt gegen das Obertribunal noch an, daß der
8 4 E. G. keine Zusatznorm zum § 8, sondern zum St. G. B. sei,
wie §& 8 in seinem vollen Umfange eine Zusatznorm zum preuß.
St. G. B. gewesen wäre. Eingehender beschäftigt sich Hertel
(D. Str. Z. 1915 S. 322ff.) mit der Frage. Auch er stützt die Auf-
hebung des § 8 auf 5 2 E.G., da alle im § 8 erwähnten Delikte
ihre erschöpfende Regelung im St. G. B. gefunden hätten; aus
64 selbst ließe sich wenig für und gegen die Gültigkeit des §& 8
entnehmen; dagegen gäben zwei Reden gelegentlich der Debatte
über §# 4 (val. a. a. O. S. 324) wichtigen Aufschluß, aus ihnen
ergäbe sich mit Deutlichkeit, daß man die Aufhebung des # #
im Sinne hatte. Bemerkt sei hierbei, daß v. Schlayer eine
dieser Reden, die des Bundeskommissars Dr. Friedberg, für
seine entgegengesetzte Ansicht in Anspruch nimmt (vgl. oben).
Auch das Reichsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen
kurz zu der Frage geäußert und ebenfalls die materiell-recht-
liche Ersetzung des § 8 durch § 4 E.G. angenommen; es be-
gründet dies aber im wesentlichen anders als vorstehend aus-
geführt: 3 8 und 9 B. Z. G. enthielten strafrechtliche Vorschriften
gegen gewisse, während eines Ausnahmezustandes verübte
Handlungenz; sie stellten damit „besondere Vorschriften“ im Sinne
des Abs. 2 5J 2 E.G. dar, deren Aufhebung aus §# 2 E.G. daher
nicht zu folgern sei; nur soweit das St. G. B. selbst Sonder-
vorschriften für den Kriegszustand gäbe, wie dies § 4 E. G. tue,