Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

138 88. 
seien entgegenstehende Vorschriften früherer Strafgesetze, auch 
wenn sie in einem Sondergesetz enthalten seien, aufgehoben; 
84 E.G. begrenze die Fälle, in denen während des Kriegszu- 
standes die Todesstrafe zu verhängen ist, anderweitig und hebe 
damit § 8 B. Z.G. auf: so IV vom 12. 3. 1915 (Entsch. i. Strafs. 
Bd. 49 S. 114), IV vom 19. 3. 1915 (a. a. O. S. 125), II vom 
8. 6. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 99315), IV vom 26. 3. 1915 (D.J. Z. 
1915 S. 614). 
Folgt man der Ansicht des Reichsgerichts, daß § 8 eine 
Sondervorschrift im Sinne des Abs. 2 §J 2 E. G. ist, — und man 
wird ihr folgen müssen, denn s 8 stellt nicht neue Deliktstat- 
bestände auf, sondern gibt bestimmte Straferhöhungsvorschriften 
allgemeiner Delikte für einen staatsrechtlich begründeten Aus- 
nahmezustand, den das allgemeine Strafgesetzbuch nicht im 
Auge hat, er enthält also gegenüber dem allgemeinen Straf- 
gesetzbuch eine besondere Vorschrift; a. A. Hertel a. a. O., seine 
Begründung, daß diese Eigentümlichkeit alle in dem in Kriegs- 
zustand erklärten Gebiet begangenen Straftaten haben und 
daß dann dem Landesstrafrecht Tor und Tür geöffnet wäre, 
bedarf aber keiner besonderen Widerlegung — so ist der 
herrschenden Ansicht der Hauptstützpunkt entzogen, und es kann 
insbesondere bezüglich des Widerstandes in # 8 nicht die all- 
gemeine Regelung in § 113 St. G. B. herangezogen werden. 
Noch weniger kann allerdings § 5 E. G. ins Feld geführt werden, 
denn das B. Z. G. ist eben keine rein landesgesetzliche Vorschrift; 
es ist auch provisorisches Reichsgesetz. Andererseits befriedigt 
die weitere Begründung des Reichsgerichts nicht vollständig; 
denn sie erklärt nicht die vollständige Beseitigung des § 8 auch 
hinsichtlich des Widerstandes und läßt die Möglichkeit einer 
Erklärung, wie sie das Obertribunal vornimmt, nicht von der 
Hand weisen. Hier gibt aber eine Betrachtung des Inhalts 
des § 4 und die Art seiner Regelung des Kriegszustandsrechts 
im Vergleich zu § 8 den Ausschlag, worauf schon Stenglein, 
Ebermayer und Olshausen hinweisen, und was Preiser (Leipz. Z. 
1915 S. 24 f.) in eingehender und überzeugender Weise erörtert:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.