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seien entgegenstehende Vorschriften früherer Strafgesetze, auch
wenn sie in einem Sondergesetz enthalten seien, aufgehoben;
84 E.G. begrenze die Fälle, in denen während des Kriegszu-
standes die Todesstrafe zu verhängen ist, anderweitig und hebe
damit § 8 B. Z.G. auf: so IV vom 12. 3. 1915 (Entsch. i. Strafs.
Bd. 49 S. 114), IV vom 19. 3. 1915 (a. a. O. S. 125), II vom
8. 6. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 99315), IV vom 26. 3. 1915 (D.J. Z.
1915 S. 614).
Folgt man der Ansicht des Reichsgerichts, daß § 8 eine
Sondervorschrift im Sinne des Abs. 2 §J 2 E. G. ist, — und man
wird ihr folgen müssen, denn s 8 stellt nicht neue Deliktstat-
bestände auf, sondern gibt bestimmte Straferhöhungsvorschriften
allgemeiner Delikte für einen staatsrechtlich begründeten Aus-
nahmezustand, den das allgemeine Strafgesetzbuch nicht im
Auge hat, er enthält also gegenüber dem allgemeinen Straf-
gesetzbuch eine besondere Vorschrift; a. A. Hertel a. a. O., seine
Begründung, daß diese Eigentümlichkeit alle in dem in Kriegs-
zustand erklärten Gebiet begangenen Straftaten haben und
daß dann dem Landesstrafrecht Tor und Tür geöffnet wäre,
bedarf aber keiner besonderen Widerlegung — so ist der
herrschenden Ansicht der Hauptstützpunkt entzogen, und es kann
insbesondere bezüglich des Widerstandes in # 8 nicht die all-
gemeine Regelung in § 113 St. G. B. herangezogen werden.
Noch weniger kann allerdings § 5 E. G. ins Feld geführt werden,
denn das B. Z. G. ist eben keine rein landesgesetzliche Vorschrift;
es ist auch provisorisches Reichsgesetz. Andererseits befriedigt
die weitere Begründung des Reichsgerichts nicht vollständig;
denn sie erklärt nicht die vollständige Beseitigung des § 8 auch
hinsichtlich des Widerstandes und läßt die Möglichkeit einer
Erklärung, wie sie das Obertribunal vornimmt, nicht von der
Hand weisen. Hier gibt aber eine Betrachtung des Inhalts
des § 4 und die Art seiner Regelung des Kriegszustandsrechts
im Vergleich zu § 8 den Ausschlag, worauf schon Stenglein,
Ebermayer und Olshausen hinweisen, und was Preiser (Leipz. Z.
1915 S. 24 f.) in eingehender und überzeugender Weise erörtert: