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Sind solche Verschärfungen nach Lage der Umstände erforderlich,
so kann jederzeit um Verhängung des reichsrechtlichen Kriegs-
zustandes ersucht werden.
II. Zu den in §& 4 im einzelnen aufgeführten Delikten kann
hier auf die Kommentare zum St. G. B. verwiesen werden,
es bedarf hier nust der Erörterung zweier Fragen.
1. In §5 4 E. G. heißt es: „die.. mit lebenslänglichem
Zuchthaus bedrohten Verbrechen sind mit dem Tode zu be-
strafen." Nun ist aber nur in § 90 St. G. B. lebenslängliches
Zuchthaus allein angedroht, in §5 81 und 88 aber neben dieser
Strafe wahlweise lebenslängliche Festungshaft, in den übrigen
Bestimmungen Zuchthausstrafen nicht unter zehn Jahren.
In den §s§F 81, 88 und 90 sind ferner mildernde Umstände zu-
gelassen, in § 90 auch die Annahme eines minderschweren Falles,
in dem auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren zu erkennen
ist. Daraus ergeben sich folgende Fragen:
a) Muß der Richter im Falle des § 4 E.G. stets auf Todes-
strafe erkennen, wenn er mildernde Umstände nicht annimmt
oder kann er auch auf die wahlweise angedrohte Strafe er-
kennen?
b) Ist auch im Falle des § 4 E.G. bei einem Delikt nach
§# 81, 88 oder 90 St.G. B. überhaupt die Annahme mildernder
Umstände oder eines minder schweren Falles zulässig?
Zu Frage a) hatte sich bereits der Generalstaatsanwalt
in dem oben erwähnten Falle (Oppenhoff, Rechtsprechung
Bd. 12 S. 90) für die zweite Alternative ausgesprochen, so daß
nach seiner Ansicht auf Todesstrafe nur dann erkannt werden
lönnte, wenn unter gewöhnlichen Umständen auf lebens-
längliches Zuchthaus erkannt worden wäre, da nur dies dem
St.G. B. entspreche, das eine wesentliche Milderung der Strafen
und besonders eine Verminderung der Todesstrafe gegenüber
dem früheren Recht herbeiführen wollte. Dieselbe Ansicht ver-
treten Oppenhoff-Delius (St. G. B. 1901 Note 7 zu § 4 E. G.),
Frank (St. G. B. 1915 Note II zu § 4 E. G.) und v. Schlayer