Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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Sind solche Verschärfungen nach Lage der Umstände erforderlich, 
so kann jederzeit um Verhängung des reichsrechtlichen Kriegs- 
zustandes ersucht werden. 
II. Zu den in §& 4 im einzelnen aufgeführten Delikten kann 
hier auf die Kommentare zum St. G. B. verwiesen werden, 
es bedarf hier nust der Erörterung zweier Fragen. 
1. In §5 4 E. G. heißt es: „die.. mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bedrohten Verbrechen sind mit dem Tode zu be- 
strafen." Nun ist aber nur in § 90 St. G. B. lebenslängliches 
Zuchthaus allein angedroht, in §5 81 und 88 aber neben dieser 
Strafe wahlweise lebenslängliche Festungshaft, in den übrigen 
Bestimmungen Zuchthausstrafen nicht unter zehn Jahren. 
In den §s§F 81, 88 und 90 sind ferner mildernde Umstände zu- 
gelassen, in § 90 auch die Annahme eines minderschweren Falles, 
in dem auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren zu erkennen 
ist. Daraus ergeben sich folgende Fragen: 
a) Muß der Richter im Falle des § 4 E.G. stets auf Todes- 
strafe erkennen, wenn er mildernde Umstände nicht annimmt 
oder kann er auch auf die wahlweise angedrohte Strafe er- 
kennen? 
b) Ist auch im Falle des § 4 E.G. bei einem Delikt nach 
§# 81, 88 oder 90 St.G. B. überhaupt die Annahme mildernder 
Umstände oder eines minder schweren Falles zulässig? 
Zu Frage a) hatte sich bereits der Generalstaatsanwalt 
in dem oben erwähnten Falle (Oppenhoff, Rechtsprechung 
Bd. 12 S. 90) für die zweite Alternative ausgesprochen, so daß 
nach seiner Ansicht auf Todesstrafe nur dann erkannt werden 
lönnte, wenn unter gewöhnlichen Umständen auf lebens- 
längliches Zuchthaus erkannt worden wäre, da nur dies dem 
St.G. B. entspreche, das eine wesentliche Milderung der Strafen 
und besonders eine Verminderung der Todesstrafe gegenüber 
dem früheren Recht herbeiführen wollte. Dieselbe Ansicht ver- 
treten Oppenhoff-Delius (St. G. B. 1901 Note 7 zu § 4 E. G.), 
Frank (St. G. B. 1915 Note II zu § 4 E. G.) und v. Schlayer
	        
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