Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Streitfragen bei der Anwendung des § 4 E. G. 141 
(D. Str. ZJ. 1914 S. 562), weil der Umstand, daß § 4 anzuwenden 
sei, die Zulässigkeit der wahlweise angedrohten Strafe nicht 
ausschließe; ausgeschlossen sei durch § 4 nur die Anwendung 
der lebenslänglichen Zuchthausstrafe. Ihnen schließen sich 
Laband, Bd. IV S. 43 Anm. 1 und Nikolai S. 25ff. ohne nähere 
Begründung an. 
Demgegenüber behaupten Olshausen (Note 9 zu #i 4 und 
Goltd. Arch. Bd. 61 S. 500), Rüdorff-Stenglein (Note 5 zu § 4), 
sowie der Justizminister von Thelemann bei Beratung des 
bayerischen K. Z. G. (ogl. v. Suttner S. 12), daß stets auf Todes- 
strafe erkannt werden müsse und auf die wahlweise im St. G. B. 
angedrohten Strafen nicht erkannt werden dürfe, weil, wenn 
auch diese Strafen wahlweise im Gesetz zugelassen seien, doch 
immer die Verbrechen mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe 
bedroht seien. Olshausen und Thelemann machen allerdings 
eine Ausnahme für die Fälle der 35 81 und 88, weil nach § 20 
St. G. B. diese Verbrechen nur dann mit lebenslänglicher Zucht- 
hausstrafe bedroht seien, wenn sie aus einer ehrlosen Gesinnung 
entspringen; hier könne daher auf lebenslängliche Festungshaft 
erkannt werden, wenn diese Voraussetzung nicht vorliege. Diese 
Olshausensche Ansicht dürfte die zutreffende sein und wird mit 
guten Gründen von Hertel a.a. O. S. 325 ff. nochmals ver- 
teidigt. Nur sie entspricht dem Wortlaut des § 4 E.G.; denn mit 
lebenslänglichem Zuchthaus ist ein Verbrechen nicht nur dann 
bedroht, wenn diese als absolute Strafe, sondern auch wenn 
sie wahlweise neben anderen Strafen angedroht ist; für die Fälle 
der §58 81, 88 aber gibt die notwendige Ergänzung des Gesetzes 
aus §# 20 eine ausdrückliche Bestimmung; denn damit ist die 
Bedrohung mit lebenslänglichem Zuchthaus nur für einen 
bestimmten Fall ausgesprochen; eine Verschärfung gegenüber 
dem Pr. St. G. B. braucht durch diese Auffassung des Gesetzes 
nicht einzutreten; denn in den betreffenden Bestimmungen 
des Pr. St. G. B. war da, wo das R. St. G. B. lebenslängliches 
Zuchthaus androht, schlechthin Todesstrafe angedroht; auch die 
Anwendung des # 8 war daher ausgeschlossen.
	        
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