Streitfragen bei der Anwendung des § 4 E. G. 141
(D. Str. ZJ. 1914 S. 562), weil der Umstand, daß § 4 anzuwenden
sei, die Zulässigkeit der wahlweise angedrohten Strafe nicht
ausschließe; ausgeschlossen sei durch § 4 nur die Anwendung
der lebenslänglichen Zuchthausstrafe. Ihnen schließen sich
Laband, Bd. IV S. 43 Anm. 1 und Nikolai S. 25ff. ohne nähere
Begründung an.
Demgegenüber behaupten Olshausen (Note 9 zu #i 4 und
Goltd. Arch. Bd. 61 S. 500), Rüdorff-Stenglein (Note 5 zu § 4),
sowie der Justizminister von Thelemann bei Beratung des
bayerischen K. Z. G. (ogl. v. Suttner S. 12), daß stets auf Todes-
strafe erkannt werden müsse und auf die wahlweise im St. G. B.
angedrohten Strafen nicht erkannt werden dürfe, weil, wenn
auch diese Strafen wahlweise im Gesetz zugelassen seien, doch
immer die Verbrechen mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe
bedroht seien. Olshausen und Thelemann machen allerdings
eine Ausnahme für die Fälle der 35 81 und 88, weil nach § 20
St. G. B. diese Verbrechen nur dann mit lebenslänglicher Zucht-
hausstrafe bedroht seien, wenn sie aus einer ehrlosen Gesinnung
entspringen; hier könne daher auf lebenslängliche Festungshaft
erkannt werden, wenn diese Voraussetzung nicht vorliege. Diese
Olshausensche Ansicht dürfte die zutreffende sein und wird mit
guten Gründen von Hertel a.a. O. S. 325 ff. nochmals ver-
teidigt. Nur sie entspricht dem Wortlaut des § 4 E.G.; denn mit
lebenslänglichem Zuchthaus ist ein Verbrechen nicht nur dann
bedroht, wenn diese als absolute Strafe, sondern auch wenn
sie wahlweise neben anderen Strafen angedroht ist; für die Fälle
der §58 81, 88 aber gibt die notwendige Ergänzung des Gesetzes
aus §# 20 eine ausdrückliche Bestimmung; denn damit ist die
Bedrohung mit lebenslänglichem Zuchthaus nur für einen
bestimmten Fall ausgesprochen; eine Verschärfung gegenüber
dem Pr. St. G. B. braucht durch diese Auffassung des Gesetzes
nicht einzutreten; denn in den betreffenden Bestimmungen
des Pr. St. G. B. war da, wo das R. St. G. B. lebenslängliches
Zuchthaus androht, schlechthin Todesstrafe angedroht; auch die
Anwendung des # 8 war daher ausgeschlossen.