Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

142 88. 
Die Frage zu b) wird von allen Seiten bejaht. Bei den 
Vertretern der ersten zu a) erwähnten Meinung versteht sich dies 
von selbst. Auch die Vertreter der anderen Meinung folgern 
dies mit Recht daraus, daß die Verbrechen bei mildernden Um- 
ständen eben nicht mehr mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe 
bedroht sind (ebenso auch Erhard, Arch. für Militärrecht Bd. V 
S. 18). Anderer Ansicht ist nur Kleinfeller (Nebengesetze 1. Auf- 
lage Note 8b zu § 13), der aus der absoluten Natur der Strafe 
des 3 4 E.G. den Ausschluß mildernder Umstände folgern will. 
AMit Recht wendet sich hiergegen schon Stenglein (3. Auflage 
Note 16 zu §s 13), im wesentlichen aus dem hier vorgetragenen 
Grunde. 
2. Eine weitere Frage ist, ob die Anwendbarkeit des § 4 
E.G. davon abhängig ist, daß der Titer die Erklärung des 
Kriegszustandes gekannt hat. Die Kommentatoren des 
M. St. G. B.: Rotermund Note 8 zu 59, Herz-Ernst Note 8 ebenda 
bejahen dies hinsichtlich der Anwendung der Kriegsgesetze, weil 
die Erklärung des Kriegszustandes zu den Tatumständen im 
Sinne des 3 59 R. St. G. B. gehöre, deren Unkenntnis dem Täter 
nicht anzurechnen sei. Ihnen schließt sich Rissom (in Dietz’# Taschen- 
buch Bd. II S. 116) an. Mit Recht wendet sich hiergegen Frank 
(Leipz. S. 1915 S. 3ff.): die Bedeutung des Kriegszustandes 
liege in der Gültigkeit eines strengeren Rechts; mache man die 
Anwendung eines neueren strengeren Strafgesetzes von un- 
begrenzter Dauer nicht von dem Bewußtsein des Täters ab- 
hängig, unter seiner Herrschaft zu handeln, so könne man auf die 
Kenntnis des Umstandes kein Gewicht legen, der ein strengeres 
Gesetz vorübergehend in Wirksamkeit treten lasse. Die obige 
Frage ist daher mit ihm zu verneinen. 
III. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 4 E. G. ist, 
soweit es uns hier interessiert, die Begehung in einem Teil des 
Reichsgebietes, das der Kaiser in Kriegszustand erklärt hat. 
Damit ist nicht nur eine örtliche, sondern auch eine zeitliche 
Begrenzung gegeben. Die Tat muß nach Erklärung des Kriegs- 
zustandes begangen oder wenigstens vollendet sein.
	        
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