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Die Frage zu b) wird von allen Seiten bejaht. Bei den
Vertretern der ersten zu a) erwähnten Meinung versteht sich dies
von selbst. Auch die Vertreter der anderen Meinung folgern
dies mit Recht daraus, daß die Verbrechen bei mildernden Um-
ständen eben nicht mehr mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe
bedroht sind (ebenso auch Erhard, Arch. für Militärrecht Bd. V
S. 18). Anderer Ansicht ist nur Kleinfeller (Nebengesetze 1. Auf-
lage Note 8b zu § 13), der aus der absoluten Natur der Strafe
des 3 4 E.G. den Ausschluß mildernder Umstände folgern will.
AMit Recht wendet sich hiergegen schon Stenglein (3. Auflage
Note 16 zu §s 13), im wesentlichen aus dem hier vorgetragenen
Grunde.
2. Eine weitere Frage ist, ob die Anwendbarkeit des § 4
E.G. davon abhängig ist, daß der Titer die Erklärung des
Kriegszustandes gekannt hat. Die Kommentatoren des
M. St. G. B.: Rotermund Note 8 zu 59, Herz-Ernst Note 8 ebenda
bejahen dies hinsichtlich der Anwendung der Kriegsgesetze, weil
die Erklärung des Kriegszustandes zu den Tatumständen im
Sinne des 3 59 R. St. G. B. gehöre, deren Unkenntnis dem Täter
nicht anzurechnen sei. Ihnen schließt sich Rissom (in Dietz’# Taschen-
buch Bd. II S. 116) an. Mit Recht wendet sich hiergegen Frank
(Leipz. S. 1915 S. 3ff.): die Bedeutung des Kriegszustandes
liege in der Gültigkeit eines strengeren Rechts; mache man die
Anwendung eines neueren strengeren Strafgesetzes von un-
begrenzter Dauer nicht von dem Bewußtsein des Täters ab-
hängig, unter seiner Herrschaft zu handeln, so könne man auf die
Kenntnis des Umstandes kein Gewicht legen, der ein strengeres
Gesetz vorübergehend in Wirksamkeit treten lasse. Die obige
Frage ist daher mit ihm zu verneinen.
III. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 4 E. G. ist,
soweit es uns hier interessiert, die Begehung in einem Teil des
Reichsgebietes, das der Kaiser in Kriegszustand erklärt hat.
Damit ist nicht nur eine örtliche, sondern auch eine zeitliche
Begrenzung gegeben. Die Tat muß nach Erklärung des Kriegs-
zustandes begangen oder wenigstens vollendet sein.