Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

144 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstages, was folgt: 
§ 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen #& 9b 
des preußischen Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsammlung 1851, 
S. 451) kann, wenn der Kriegszustand vom Kaiser 
erklärt ist (Art. 68 der Reichsverfassung), bei 
Vorliegen mildernder Umstände auf Haft oderauf 
Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. 
§ 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der 
Verkündung in Kraft. 
Urkundlich usy. Gegeben Großes Haupt- 
quartier, den 11. Dezember 1915. 
Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
I. Der §5 9 stellt bestimmte während des Kriegszustandes 
und in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Distrikte 
begangene Handlungen unter Strafe. Er gehört daher als straf- 
rechtliche Norm zu den unmittelberen Wirkungen der Erklärung 
des Kriegszustandes und ist somit für den reichsrechtlichen Kriegs- 
zustand Reichsrecht geworden (so auch R.G. IV vom 12. 3. 
1915; Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 115). 
In der Literatur ist vereinzelt die Meinung vertreten worden, 
daß der §& 9 durch das Reichsstrafgesetzbuch ganz oder wenigstens 
teilweise aufgehoben ist. Die vollständige Aufhebung nimmt 
insbesondere Meyer (Verwaltungsrecht Bd. I § 67 Note 10) 
an; auch in Weißlers Reichsarchiv Bd. I S. 40 findet sich die 
Bemerkung, daß die §§8# 8 und 9 durch § 4 E. G. St. G. B. ersetzt 
sind. Die Ansicht erscheint nicht allzu abwegig, wenn man, wie 
es die herrschende Ansicht bei der Begründung der Aufhebung 
des § 8 durch § 4 E. G. St. G. B. und die Vertreter der hier frag- 
lichen Ansicht tun, die Aufhebung auf ## 2 Abs. 1 E.G. St. G. B.
	        
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