Fortgeltung des § 9 als Reichs= und Landesrecht. 145
stützt; es ist dann folgender Schluß nicht abzuweisen: dadurch,
daß § 4 E.G. St. G. B. Bestimmungen über die strafrechtlichen
Folgen des Kriegszustandes gibt, wird das Strafrecht des Aus-
nahmezustandes Gegenstand des St.G.B.; nach §2 Abs. 1 sind
daher alle strafrechtlichen Bestimmungen des B. Z.G. auf-
gehoben. Die Befürworter der teilweisen Aufhebung des #5 9:
Nikolai S. 26ff., Bücher S. 18ff., Endres (Arch. f. öff. Recht
Bd. 25 S. 554f.) und neuerdings Anschütz (D. Str. Z. 1914
S. 454) gehen ebenfalls von § 2 Abs. 1 E. G. St. G. B. aus, be-
rücksichtigen aber § 4 E.G. nicht, sondern prüfen lediglich die
einzelnen Vorschriften des § 9 daraufhin, ob die in ihnen be-
handelten Straftaten Gegenstand des St. G. B. sind. Auf diese
Weise kommen sie sämtlich zur Bejahung der Fortgeltung der
Buchstaben a und b, weil die hier genannten Tatbestände im
Strafgesetzbuch nicht geregelt sind; die Fortgeltung der Buch-
staben c und d wird von Anschütz vollständig verneint mit Rück-
sicht auf § 49a und § 112 St.G.B.; Bücher, Nikolai und Endres
lassen Ziffer c dann bestehen, wenn der Tatbestand des § 49a
nicht erfüllt ist, d. h. keine Aufforderung zur Begehung eines
Verbrechens im Einne des St. G. B. erfolgt ist, und betrachten
nur den 8 9d als durch St. G. B. 5 112 aufgehoben, wobei aller-
dings der Standpunkt Nikolais nicht ganz klar ist.
Die herrschende Meinung hat stets die Fortgeltung des
§9 in vollem Umfange angenommen, so unter anderen Laband
Bd. 4 S. 43, Stenglein und Ebermayer, die sämtliche Tat-
bestände erläutern, und Romen-Rissom (Waffengebrauch S. 139)
unter Hinweis auf eine Außerung des Reichsjustizamts, auch
von Schlayer (D. Str. Z. 1914 S. 564f.). Auch die Praxis des
Reichsgerichts steht auf diesem Standpunkt, so insbesondere in
den Entsch. IV vom 12. 3. 1915 (siehe oben, auch D. J.-. 1915
S. 522, Recht 1915 S. 227 Nr. 386), IV vom 26. 3. 1915
(D.J.. 1915 S. 614), II vom 8. 6. 1915 (Leipz. Z. 1915
S. 99313, Recht 1915 S. 344 Nr. 544), V vom 18.6. 1915 (Leipz. Z.
1915 S. 11064); in besonderer Anwendung auf das Anreizen
und Auffordern des § d auch V vom 10. 12. 1915 (Leipz.Z.
Pürschel, Belagerungsgesetz. 10