Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Fortgeltung des § 9 als Reichs= und Landesrecht. 145 
stützt; es ist dann folgender Schluß nicht abzuweisen: dadurch, 
daß § 4 E.G. St. G. B. Bestimmungen über die strafrechtlichen 
Folgen des Kriegszustandes gibt, wird das Strafrecht des Aus- 
nahmezustandes Gegenstand des St.G.B.; nach §2 Abs. 1 sind 
daher alle strafrechtlichen Bestimmungen des B. Z.G. auf- 
gehoben. Die Befürworter der teilweisen Aufhebung des #5 9: 
Nikolai S. 26ff., Bücher S. 18ff., Endres (Arch. f. öff. Recht 
Bd. 25 S. 554f.) und neuerdings Anschütz (D. Str. Z. 1914 
S. 454) gehen ebenfalls von § 2 Abs. 1 E. G. St. G. B. aus, be- 
rücksichtigen aber § 4 E.G. nicht, sondern prüfen lediglich die 
einzelnen Vorschriften des § 9 daraufhin, ob die in ihnen be- 
handelten Straftaten Gegenstand des St. G. B. sind. Auf diese 
Weise kommen sie sämtlich zur Bejahung der Fortgeltung der 
Buchstaben a und b, weil die hier genannten Tatbestände im 
Strafgesetzbuch nicht geregelt sind; die Fortgeltung der Buch- 
staben c und d wird von Anschütz vollständig verneint mit Rück- 
sicht auf § 49a und § 112 St.G.B.; Bücher, Nikolai und Endres 
lassen Ziffer c dann bestehen, wenn der Tatbestand des § 49a 
nicht erfüllt ist, d. h. keine Aufforderung zur Begehung eines 
Verbrechens im Einne des St. G. B. erfolgt ist, und betrachten 
nur den 8 9d als durch St. G. B. 5 112 aufgehoben, wobei aller- 
dings der Standpunkt Nikolais nicht ganz klar ist. 
Die herrschende Meinung hat stets die Fortgeltung des 
§9 in vollem Umfange angenommen, so unter anderen Laband 
Bd. 4 S. 43, Stenglein und Ebermayer, die sämtliche Tat- 
bestände erläutern, und Romen-Rissom (Waffengebrauch S. 139) 
unter Hinweis auf eine Außerung des Reichsjustizamts, auch 
von Schlayer (D. Str. Z. 1914 S. 564f.). Auch die Praxis des 
Reichsgerichts steht auf diesem Standpunkt, so insbesondere in 
den Entsch. IV vom 12. 3. 1915 (siehe oben, auch D. J.-. 1915 
S. 522, Recht 1915 S. 227 Nr. 386), IV vom 26. 3. 1915 
(D.J.. 1915 S. 614), II vom 8. 6. 1915 (Leipz. Z. 1915 
S. 99313, Recht 1915 S. 344 Nr. 544), V vom 18.6. 1915 (Leipz. Z. 
1915 S. 11064); in besonderer Anwendung auf das Anreizen 
und Auffordern des § d auch V vom 10. 12. 1915 (Leipz.Z. 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 10
	        
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