146 89 und Abänderungsgesett vom 11. Dezember 1915.
1916 S. 220), IV vom 10. 12. 1915 (Ceipʒ. 8. 1916 S. 394,
Recht 1916 S. 76 Nr. 102). Das Reichsgericht hat diese Ansicht
zutreffend damit begründet: einer Untersuchung, ob die einzelnen
Tatbestände des #9 durch das St. G. B. in ihren strafrechtlichen
Folgen einheitlich und erschöpfend geregelt sind, bedarf es nicht;
denn §& 9 bedroht nur gewisse während eines Ausnahmezustandes
verübte Handlungen mit Strafe und stellt sich somit als eine
besondere Vorschrift dar, die nach §J 2 Abs. 2 E. G. St. G. B. in
Kraft geblieben ist. Eine Einwirkung des § 4 E. G. St. G. B. auf
die Geltung des § 9 auch vom Standpunkt der besonderen Vor-
schrift im Sinne des 5 2 Abs. 2 E. G., wie sie insbesondere das
in der Entsch. vom 8. 6. 1915 aufgehobene urteil des Land-
gerichts annimmt — daß nämlich das St. G. B. in 8 4 E. G. in
ausschließender, nicht nur ergänzender Weise das Kriegsrecht
regele und daher das ältere Kriegsrecht insoweit aufgehoben,
abgeändert oder eingeschränkt sei, als das St. G. B. einen Gegen-
stand ausschließlich regele — hat das R. G. mit Recht als un-
zutreffend abgelehnt: § 4 E.G. enthalte eine Sondervorschrift,
insoweit er gewisse Verbrechen mit dem Tode bedrohe, wenn
sie während des Kriegszustandes begangen seien; nur insoweit
habe § 4 E. G. das frühere Sonderrecht aufgehoben; eine all-
gemeine Aufhebung der früheren Vorschriften über die Be-
strafung der während des Kriegszustandes begangenen Delikte
sei damit nicht ausgesprochen, die besonderen Tatbestände des
#§# 9 würden dadurch nicht berührt.
Aus der Aufrechterhaltung des 5 9 gegenüber dem Straf-
gesetzbuch folgt seine Fortgeltung auch für den landesrecht-
lichen Belagerungszustand.
Wegen der Geltung des § 9 hinsichtlich der Militärpersonen
vgl. Bem. II zu §# 6.
II. Allgemeine Voraussetzuungen der Anwendung des
8§ 9 sind:
1. Die Begehung in einem Orte oder Distrikte, der in
Kriegszustand erklärt ist. Im Auslande, auch in dem von
dbeutschen Truppen besetzten Gebjet begangene Handsungen