148 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
Liegt der Fall der Androhung einer höheren Gefängnisstrafe
im bestehenden Gesetz vor, so tritt 3 9 hinter das die höhere Strafe
androhende Gesetz völlig zurück. Es liegt dann Gesetzes-, nicht
Ivcalkonkurrenz vor, so daß eine Verurteilung lediglich aus
dem die schwerere Freiheitsstrafe androhenden Gesetz unter
Ausscheidung des § 9 erfolgen muß (vgl. auch R.G. III vom
20. 1. 1916, Leipz. Z. 1916 S. 6015). In diesen Fällen war daher
schon vor dem Gesetz vom 11. 12. 1915, wenn das schwerere
Gesetz wahlweise Geldstrafe androht, die Verurteilung zu einer
Geldstrafe möglich, so z. B. in dem von Menner (J.W. 1916
S. 82) angeführten Fall einer viehseuchenpolizeilichen Anordnung
des M. B. auf Grund des & 9b: da § 74 Viehseuchengesetz höhere
Strafen androht als § 9 und daher ausschließlich zur Anwendung
kommt, so konnte auch hier schon auf Geldstrafe, die § 74 zuläßt,
erkannt werden (vgl. auch R.G. III vom 19. 4. 1915, Leipz. Z.
1915 S. 756", Conrad Leipz. Z. 1915 S. 475, Ebermayer Leipz.Z.
1915 S. 659 f.). Die Subsidiarität in diesem Sinne bezieht sich
aber nur auf Strafgesetze mit gleichem oder ähnlichem Tat-
bestand: verletzt die gegen § 9 verstoßende Handlung gleichzeitig
ein völlig andersartiges Strafgesetz, so liegt Idealkonkurrenz
vor; so hat das R.G. III vom 22. 3. 1915 (Leipz. Z. 15 S. 6982)
die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen einem Vergehen
gegen § 9gb und Betrug gebilligt (vgl. auch R.G. II vom 25. 1.
1916, Recht 1916 S. 137 Nr. 240).
III. Buchstabe a. Das Anwendungsgebiet dieser Be-
stimmung ist schon infolge ihrer Fassung ein sehr beschränktes.
Das Erfordernis der Wissentlichkeit hat aber ihre Anwendung
noch weiter eingeengt, weil der Nachweis der Kenntnis von der
Unwahrheit der Gerüchte nur schwer geführt werden kann;
der Angeklagte kann hier meist durch die einfache Behauptung,
er habe selbst das Gerücht anderweitig gehört und daran ge-
glaubt, der Verurteilung entgehen, selbst wenn an sich die Un-
richtigkeit der Behauptung klar auf der Hand liegt. Denn in
den Fällen des Ausnahmezustandes, namentlich aber im Kriege,
werden selbst die unwahrscheinlichsten Gerüchte prüfungslos