Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe a. Falsche Gerüchte. 149 
geglaubt. Bezeichnend hierfür ist, daß, soweit ich sehen kann, 
kein einziger Fall des §#a einer höchstrichterlichen Entscheidung 
unterlegen hat, und auch die neuere Literatur sich mit 5 9a über- 
haupt nicht beschäftigt. Nur Sontag, Denkschrift S. 4f. weist 
an mehreren Beispielen aus der Praxis auf die Schwierigkeiten 
bei der Anwendung dieser Bestimmung hin und befürwortet 
eine Abänderung in der Richtung, daß eine Verbreitung objektiv 
falscher Gerüchte verboten wird, die geeignet sind, die öffent- 
liche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu stören. In der Tat 
erscheint namentlich bei Beginn des Krieges und in den Grenz- 
provinzen, wo die Gefahr der Irreführung der lokalen Behörden 
durch solche Gerüchte nahe liegt, die Bestimmung nicht aus- 
reichend. Allerdings bietet § 10 des Gesetzes betreffend den 
Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. 6. 1914, der den # 15 
Preßgesetz beseitigt hat (val. Kitzinger Zeitschr. f. d. ges. Strafr. 
Bd. 36 S. 771), eine gewisse Ergänzung, wenn er die vorsätzliche, 
einem vom Reichskanzler zu veröffentlichenden Verbote zu- 
widerhandelnde Kundgebung von Nachrichten über Truppen- 
oder Schiffsbewegungen oder über Verteidigungsmittel während 
des Krieges oder bei drohendem Kriege mit Gefängnis oder 
Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 
5000 Mark bedroht. Die auf Grund dieser Bestimmung er- 
gangene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. 7. 1914 
(Reichsanzeiger Nr. 178) ist zwar ziemlich umfassend gehalten 
aber sie kann der Natur der Sache entsprechend nicht alle Möglich- 
keiten beunruhigender und schädlicher Gerüchte treffen, zumal 
bei einzelnen der aufgeführten Verbote erhebliche Zweifel ge- 
äußert worden sind, ob sie der im §# 10 gegebenen Befugnis 
noch entsprechen. Auch wird der # 10, wenn er auch allgemein- 
rechtlicher Natur ist, praktisch wohl nur auf Preßerzeugnisse 
Anwendung finden können. Dieser empfindlichen Lücke haben 
die M. B. vielfach, namentlich in den Grenzprovinzen, durch ein 
auf Grund des §# b erlassenes Verbot abgeholfen: z. B. es 
wurde jede Veröffentlichung in der Presse und jede Mitteilung 
in Privatbriefen über Truppenbewegungen, militärische An-
	        
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