Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

150 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
ordnungen oder Maßnahmen verboten; am weitgehendsten 
ist eine Anordnung eines M. B., die jede vorsätzliche oder fahr- 
lässige Verbreitung unwahrer Nachrichten über den Krieg ver- 
bietet. Zu diesen Anordnungen sind einzelne Entscheidungen 
ergangen, die teilweise hier verwendet werden können. Eine 
Ausfüllung dieser Lücke wird bei einer Reform des Gesetzes 
notwendig sein. Bemerkt sei allerdings, daß das bayerische 
K. Z.G. in Art. 4 Nr. 1 die Bestimnrung des # Da wörtlich über- 
nommen hat und daß bei der Beratung dieses Gesetzes eine 
erhebliche Neigung zu einer weiteren Einschränkung, nicht aber 
einer Ausdehnung zu Tage trat (vgal. v. Suttner S. 19ff.). 
Freilich standen bei der Abfassung und Beratung dieses 
Gesetzes die Erfahrungen des heutigen Krieges noch nicht zu 
Gebote. 
Im einzelnen ist zu § ga folgendes anzuführen: 
1. Der objektive Tatbestand. a) Ausstreuen oder Ver- 
breiten eines Gerüchtes — beides bedeutet im Grunde ge- 
nommen dasselbe; man braucht nicht zwei verschiebene Begriffe 
anzunehmen — ist das erstmalige Behaupten und jede weitere 
Kundgebung, die geeignet ist, die kundgegebene falsche Tatsache 
dem Publikum zugänglich zu machen (so bayer. Ob. L. G. vom 
20. 5.1915, J. W. 1915 S. 1211). Getroffen wird also mit dieser 
Bestimmung sowohl der Urheber des Gerüchts als auch der- 
jenige, der es weiter verbreitet, mag dieser der Urheber selbst 
oder eine andere Person sein, die es von diesem gehört hat (so 
auch Ebermayer Note 4 zu §# 9; vol. auch R.G. vom 13. 11. 1915, 
Leipz. Z. 1916 S. 356: schon der uUrheber eines Gerüchts ver- 
breitet dieses, indem er es durch Mitteilung an andere weiter gibt). 
In welcher Weise das Ausstreuen oder Verbreiten erfolgt, 
ist gleichgültig, es kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die 
Vollendung des Vergehens ist schon dann gegeben, wenn eine 
andere Person durch den Urheber oder Verbreiter von dem 
Gerücht Kenntnis erlangt, sei es auch nur aus drittem Munde 
oder mittelbar. Rechtlich nicht unbedenklich, aber sehr praktisch 
hat daher das R.G. in der Aufgabe einer offenen Postkarte
	        
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