Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

152 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
(so auch Stenglein Note 4, ähnlich bayer. Ob.L. G. vom 20. ö. 
1915 a. a.O.). 
b) Ein Gerücht ist eine Erzählung von aktuellen Ereignissen, 
für die der Erzählende keine Beweise hat und die der Hörende 
nicht nachprüfen kann. Die Voraussetzung eines falschen Gerüchts 
liegt auch dann ver, wenn eine richtige Nachricht entstellt wieder- 
gegeben wird, wern z. B. die zutreffende Nachricht von einem 
durch den Feind errungenen Vorteil in einen großen Sieg des 
Feindes verwandelt wird (so Stenglein a.a. O.). 
#§s 9. bedroht nur das Gerücht mit Strafe, das Zahl, Marsch- 
richtung oder angebliche Siege der Feinde oder Aufrührer zum 
Gegenstand hat. Diese Fassung ist, worauf schon oben hin- 
gewiesen ist, viel zu eng. Man wird daher die Gesetzesworte 
möglichst weit auslegen müssen; so hat z. B. ein a. o. K. G. (val. 
Sontag Denkschrift a.a. O.) in der falschen Behauptung, an einem 
bestimmten Ort im Innern hätten Gefsechte stattgefunden, 
mit Recht die Aufstellung eines Gerüchtes über die Marsch- 
richtung der Feinde und in der Behauptung starker Verluste 
unserer Truppen, mit der Wendung „vom X. Regiment ist kein 
Mann zurückgekommen“, die Aufstellung eines Gerüchts über 
angebliche Siege der Feinde erblickt. 
Das Gerücht muß ferner objektiv geeignet sein, Zivil= oder 
Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen. 
Wann dies vorliegt, ist wesentlich Tatfrage. Nicht erforderlich 
ist, daß die Irreführung einen Erfolg gehabt hat, daß die Behörden 
also auf Grund des Gerüchts eine Verfügung getroffen haben, 
die sie sonst nicht getroffen haben würden; es genügt vielmehr, 
daß die Möglichkeit, die Behörde werde eine solche Verfügung 
treffen, gegeben war. Mit Stenglein und Ebermayer a. a. O. 
wird ferner anzunehmen sein, daß die Behörden, die irregeführt 
werden können, im Falle eines Krieges nicht nur deutsche, sondern 
auch solche der mit dem Deutschen Reich verbündeten Staaten 
sein können, wenn die Verbreitung des Gerüchts von einem 
im deutschen Reich liegenden, in Kriegszustand erklärten Ort 
aus erfolgt ist.
	        
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