Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 153
2. In subjektiver Hinsicht muß der Täter das Bewußtsein
der Unrichtigkeit seiner Mitteilung haben; Eventualdolus genügt
nicht. Im übrigen ist Vorsatz hinsichtlich des Verbreitens und
Ausstreuens erforderlich, wobei auch Eventualdolus in Frage
kommt. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.
Es fragt sich, ob der Vorsatz sich auch auf die Eignung des
Gerüchts zur Frreführung erstreckt. Daß der Täter die Absicht
haben muß, die Behörden irrezuführen, ist unzweifelhaft ab-
zulehnen. Bei Beratung des Bayerischen K. S. G. hat man
auch mit Recht einen Antrag, der an die Stelle der Worte „die
geeignet sind“ die Worte „die bezwecken“ setzen wollte, als die
Bestimmung zu sehr einengend abgelehnt. Dagegen hat der
Justizminister von Thelemann bei derselben Beratung die An-
sicht ausgesprochen, daß der Täter sich bewußt sein müsse, die
falsche Nachricht sei geeignet, die Behörden irrezuführen
(v. Suttner S. 20). Dies scheint Stenglein zu verneinen, wenn
er Note 6 sagt: „Wer wissentlich über die drei bezeichneten Punkte
eine falsche Nachricht verbreitet, muß die Gefahr einer solchen
Lüge einsehen; es ist ihm nicht der fast unmögliche Beweis zu
liefern, daß er sie eingesehen hat.“ Dies ist zutreffend. Die Ge-
eignetheit zur Irreführung ist rein objektives Tatbestandsmerk-
mal; der Täter braucht sich nicht bewußt zu sein, daß seine Be-
hauptung die Behörden tatsächlich irreführen kann.
IV. Buchstabe b.
A. Das Recht des M. B. zum Erlaß von Verboten
im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
Die Bedeutung dieser wichtigsten und heute am meisten
zur Anwendung gebrachten Bestimmung des Gesetzes ist nicht
unbestritten. Von der Entscheidung des Streites hängt die
wichtige Frage ab, welchen Inhalt ein vom M. B. erlassenes
Verbot haben kann, dessen UÜbertretung in 5 9b unter Strafe
gestellt wird.
Auf der einen Seite wird die Ansicht vertreten, daß der
z lb lediglich eine strafrechtliche Bedeutung besitzt und kein
neues selbständiges Verbotsrecht für den M. B. festlegt: die