Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 153 
2. In subjektiver Hinsicht muß der Täter das Bewußtsein 
der Unrichtigkeit seiner Mitteilung haben; Eventualdolus genügt 
nicht. Im übrigen ist Vorsatz hinsichtlich des Verbreitens und 
Ausstreuens erforderlich, wobei auch Eventualdolus in Frage 
kommt. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. 
Es fragt sich, ob der Vorsatz sich auch auf die Eignung des 
Gerüchts zur Frreführung erstreckt. Daß der Täter die Absicht 
haben muß, die Behörden irrezuführen, ist unzweifelhaft ab- 
zulehnen. Bei Beratung des Bayerischen K. S. G. hat man 
auch mit Recht einen Antrag, der an die Stelle der Worte „die 
geeignet sind“ die Worte „die bezwecken“ setzen wollte, als die 
Bestimmung zu sehr einengend abgelehnt. Dagegen hat der 
Justizminister von Thelemann bei derselben Beratung die An- 
sicht ausgesprochen, daß der Täter sich bewußt sein müsse, die 
falsche Nachricht sei geeignet, die Behörden irrezuführen 
(v. Suttner S. 20). Dies scheint Stenglein zu verneinen, wenn 
er Note 6 sagt: „Wer wissentlich über die drei bezeichneten Punkte 
eine falsche Nachricht verbreitet, muß die Gefahr einer solchen 
Lüge einsehen; es ist ihm nicht der fast unmögliche Beweis zu 
liefern, daß er sie eingesehen hat.“ Dies ist zutreffend. Die Ge- 
eignetheit zur Irreführung ist rein objektives Tatbestandsmerk- 
mal; der Täter braucht sich nicht bewußt zu sein, daß seine Be- 
hauptung die Behörden tatsächlich irreführen kann. 
IV. Buchstabe b. 
A. Das Recht des M. B. zum Erlaß von Verboten 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit. 
Die Bedeutung dieser wichtigsten und heute am meisten 
zur Anwendung gebrachten Bestimmung des Gesetzes ist nicht 
unbestritten. Von der Entscheidung des Streites hängt die 
wichtige Frage ab, welchen Inhalt ein vom M. B. erlassenes 
Verbot haben kann, dessen UÜbertretung in 5 9b unter Strafe 
gestellt wird. 
Auf der einen Seite wird die Ansicht vertreten, daß der 
z lb lediglich eine strafrechtliche Bedeutung besitzt und kein 
neues selbständiges Verbotsrecht für den M. B. festlegt: die
	        
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