Reichsverfassung. 21
der Quellen der deutschen Geschichte des Mittelalters
leitet, in Verbindung mit der Kgl. Preußischen
Akademie der Wissenschaften in Berlin steht, und
aus mindestens neun Miitgliedern besteht, von denen
die Akademien der Wissenschaften zu Berlin, zu
Wien und zu Münster je zwei ernennen, während
die übrigen Mitglieder von der Zentraldirektion
gewählt, der Vorsitzende und das etatsmäßige Mit-
glied aber vom Kaiser ernannt werden.
3. Das Reichs-Marineamt, unter Leitung eines
Staatssekretärs, bildet die oberste BReichsbehörde für die
Verwaltung der Kaiserlichen Marine, sein Geschäftskreis
umfaßt alle Angelegenheiten, welche die Einrichtung, Er-
haltung und Entwicklung der Marine betreffen, es ist
letzte Rekursinstanz in Invalidenangelegenheiten ehe-
maliger Marineangehöriger und Ministerialinstanz in
Marine-Ersatz= und Entlassungsangelegenheiten.
Seine Geschäfte werden bearbeitet von
1. der Zentralabteilung mit dem Zentralbureau und
dem Chiffrierbureau,
2. dem allgemeinen Alarinedepartement mit der mili-
tärischen Abteilung, der Seetransportabteilung, den
Sektionen für Mobilmachungsangelegenheiten, für
Pensionsangelegenheiten, für Justiz= und Versor=
gungsangelegenheiten, für militärische Fragen der
Schiffskonstruktion und Waffenverwendung und
der Zentralverwaltung für das Schutzgebiet Kiau-
tschou,
3. dem Werftdepartement mit der Abteilung für Werft-
verwaltungsangelegenheiten, der Sektion für Tor-
pedowesen, den Dezernaten für Minen= und Sperr-
wesen, für Personalien der technischen und Betriebs-
beamten der Werften, für Schiffsausrüstung, für
Instandhaltung der Schiffe und Schiffsbaubetrieb,
für Instandhaltung der Schiffsmaschinen und Schiffs-
maschinenbaubetrieb, für Land= und Wasserbauwerke,
für Verwaltung der zu Terpedobootsneubauten be-
stimmten Milittel,
4. dem Konstruktionsdepartement,
5. dem Verwaltungsdepartement,
6. dem Waffendepartement,
7. dem ANautischen Departement,