Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

158 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
abweichenden Standpunkt nimmt Szymanski S. 12 ein, indem 
er zwar auch ein besonderes über das Polizeiverordnungsrecht 
hinausgehendes Recht annimmt, dieses aber an die bestehenden 
Gesetze bindet. Es ist nicht recht ersichtlich, inwiefern dann das 
Verordnungsrecht unter Berücksichtigung des § 10 II, 17 A.L. R. 
über das gewöhnliche Polizeiverordnungsrecht hinausgehen soll. 
Zur Begründung eines so umfassenden Rechtes wird von 
keiner Seite viel angeführt. Das Reichsgericht führt lediglich 
den Grundsatz selbst ohne nähere Begründung auf. Nur in 
der Entsch. I vom 18. 10. 1915 (Leipz. BG. 1915 S. 15858, 1) 
wird bezüglich einer bayerischen Verordnung gesagt, daß Art. 4 
Ziff. 2 K. Z. G. die alleinige gesetzliche Grundlage für die von 
dem M. B. im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu treffenden 
Verbote jeder Art sei. Conrad a. a. O. S. 467 sagt, § 4 könne nicht 
die Quelle des Verordnungsrechts aus § Db sein, weil die Be- 
sugnisse aus 5 Fb und die aus 4 nach den Voraussetzungen 
ihrer Rechtsgültigkeit und nach den Rechtswirkungen durchaus 
verschieden sind. Die Siebertsche Begründung ergibt sich aus 
dem oben Gesagten. Anschütz meint, daß §# 9b überflüssig wäre, 
wenn er nichts anderes sagen würde, als daß der M. B. die 
Polizeigewalt und damit das Recht habe, sicherheitswidrige Hand- 
lungen zu verbieten, und daß daher aus ihm die von ihm ver- 
tretene Ansicht herzuleiten sei. Diesen Begründungen wäre 
noch der Hinweis auf das bayerische Gesetz hinzuzufügen, das 
den Ubergang der vollziehenden Gewalt nicht kennt, wohl aber 
das Verordnungsrecht aus § 9b übernommen hat: es hat also 
wohl auch in dem in # b festgelegten Verordnungsrecht ein 
besonderes, von der vollziehenden Gewalt unabhängiges Recht 
gesehen. 
Zuzugeben ist der entgegengesetzten Ansicht, daß diese Aus- 
legung des § D9b eine gewisse Gewaltsamkeit an sich hat und daß 
bei einer künftigen Neuregelung des Kriegszustandes auf die 
besondere Festlegung dieses Rechts Gewicht zu legen sein wird. 
Eine Gefahr für die Bevölkerung, wie sie Galli (D. Str. B. 1915 
S. 343) anscheinend aus diesem Verordnungsrecht fürchtet, ist
	        
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