160 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
sondern der allgemeinen Wohlfahrt gesehen; ein nicht gedrucktes
Urteil eines a. ö. K. G. hat die öffentliche Sicherheit auf die mili-
tärische Sicherheit des Reiches beschränkt, die wirtschaftliche
Sicherheit ausgeschlossen und daher ein Gebot des M. B. zur
Ablieferung des Goldgeldes für unzulässig erklärt, weil die wirt-
schaftlichen Maßnahmen zur Sicherung des Reiches durch Gesetz
vom 4. 8. 1914 dem Bundesrat vorbehalten seien. Ebenso hatte
in dem Falle, der dem Urteile des Bayer. Ob. L. G. vom 8. 11.
1915 (J. W. 1916 S. 343f.) zugrunde lag, und in dem es sich
um ein Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes von Butter und
Schmalz ohne polizeiliche Genehmigung handelt, die Straf-
kammer angenommen, daß das Verbot nicht im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erlassen sei: denn das K. Z.G. verfolge
keine anderen als rein militärische Zwecke, Artikel 4 Ziffer 2
habe daher nur Vorschriften militärischer Natur im Auge, die
mit der Kriegsführung zusammenhängen und die Sicherung
der Landesverteidigung bezwecken. Auch Waldecker (J.W.
1916 S. 336) hält eine Festsetzung von Höchstpreisenenicht für
in das Gebiet der öffentlichen Sicherheit fallend, will im Hin-
blick auf § 10 II, 17 A.L.R. den Schutz der öffentlichen Ruhe
und Ordnung völlig ausschalten und nur den engeren Begriff
der öffentlichen Sicherheit als im & 9b mit besonderem Straf-
schutz versehen betrachten, ohne allerdings diesen Begriff näher
zu definieren. Jedenfalls rechnet er nicht darunter die Er-
haltung der Wehrkraft und die Ernährung der Bevölkerung.
Auf die politischen, übrigens unzutreffenden Bemerkungen
Waldeckers braucht hier nicht eingegangen zu werden.
Diese einengende Auslegung entspricht aber nicht dem
Zweck des Gesetzes, dos sowohl den Schutz des Einzelnen gegen
rechtswidrige Angriffe als auch darüber hinaus die Sicherheit
des Staates gegenüber dem feindlichen Angriff und zur Förderung
der eigenen kriegerischen Maßnahmen im Auge hat (Bayer.
Ob. L. G. vom 28. 1. 1915, J. W. 1915 S. 1210). Daher hat das
R.G. mit Recht dem Begriff der öffentlichen Sicherheit eine sehr
weitgehende Auslegung gegeben: die öffentliche Sicherheit