Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M.B. 161
umfaßt einmal die militärische und politische Sicherheit,
sodann aber ganz allgemein die Sicherung des Publikums
vor Gefahren und Beunruhigungen jeder Art; zu berück-
sichtigen ist dabel auch die Zeit, in der das Verbot ergeht;
ein Verbot, das in Friedenszeiten lediglich andere Zwecke er-
füllen kann, birgt in Kriegszeiten ohne weiteres auch den
Zweck eines Schutzes der öffentlichen Sicherheit in sich; die
Zweckbestimmung braucht keine ausschließliche zu sein, sie kann
mit anderen Zwecken, insbesondere den Zwecken des Schutzes
der öffentlichen Ruhe und Ordnung in Verbindung treten:
so R.G. III vom 22. 2. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 919),
III vom 15. 3. 1915 (Recht 1915 S. 345 f. Nr. 551 u. 568) und
Bayer. Ob. L. G. vom 12. 10. 1915 (J. W. 1916 S. 283 Nr. 3);
vgl. auch III vom 15. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8255): das
Verbot muß nicht bloß Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
sondern gerade die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, wenn
auch nicht ausschließlich bezwecken; und III vom 8. 7. 1915
(Recht 1915 S. 555 Nr. 975): ein Verbot, das lediglich im
Interesse der öffentlichen Ordnung ergeht, genießt den Schutz
des ## #b nicht.
Nur diese weitgehende Auslegung entspricht dem Gesetz.
Es besteht kein Anlaß, den allgemein gebräuchlichen Sinn, den
man mit der öffentlichen Sicherheit verbindet, in 8 9b anders
auszulegen und ihn insbesondere auf die militärische Sicherheit
zu erstrecken, weil das Verbot von einem M. B. ausgeht. Das
kann auch nicht daraus gefolgert werden, daß ein späteres
Gesetz wirtschaftliche Maßnahmen, die ebenfalls auf Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit hinauslaufen, dem Bundesrat über-
wiesen hat. Diese Überweisung ist nur zum Zweck einer Zentrali-
sierung für gewisse Maßnahmen getroffen, wie sie durch die
M. B. nicht erreicht werden kann. Die militärische Sicherheit
wird natürlich stets eine Hauptrolle bei den Verboten der M. B.
spielen; und es ist zu berücksichtigen, daß wohl meist die Verbote,
auch wenn sie zunächst scheinbar andere Zwecke verfolgen, letzten
Endes auf die Sicherung des Reiches in militärischer und poli-
Pürschel, Belagerungsgesetz. 11