Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 165 
jemals in dieser Ansicht geschwankt hat, wie Waldecker (J.W. 
1916 S. 336) annimmt, ist unzutreffend. Das Urteil IV vom 
1. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 54 1), auf das er hinweist, 
bezieht sich lediglich auf die Veröffentlichung einer Verordnung 
durch eine andere Behörde, nicht aber auf eine Delegation des 
Berordnungsrechtes. 
Der M. B. ist also im Falle des 3 9b nicht, wie nach §# 4 in 
der Lage, eine Zivilbehörde oder eine untergeordnete Militär- 
behörde, wie z. B. den Militärpolizeimeister, mit einer allgemeinen 
Anweisung zu versehen und ihnen aufzugeben, auf Grund dieser 
Anweisung Verbote zu erlassen. Geschieht dies, so genießen 
die so erlassenen Verbote nicht den Strafschutz des # b: so hatte 
5. B. in dem Falle, der dem urteil des R.G. vom 4. 10. 1915 
sowie dem Urteile III vom 1. 7. 1915 (Leipz. 3. 1915 S. 123821, 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 33 II) zugrunde lag, der Festungs- 
kommandant den Militärpolizeimeister ermächtigt, gegen Preis- 
treibereien auf dem Wochenmarkt in jeder Weise vorzugehen 
bzw. eine den Waffenverkauf einschränkende Anordnung zu er- 
lassen, und der letztere hatte daraufhin bestimmte Verbote 
erlassen, die das R. G. für nicht unter § 9b fallend erachtet hatte. 
Auch in den Entsch. III vom 8. 7. 1915 (Recht 1915 S. 556 Nr. 976) 
und vom 16. 12. 1915 (Pr. Berw. Bl. Bd. 37 S. 263 IV) hat das 
R. G. eine Anweisung des M. B. an die Polizeibehörden, Tanz- 
lustbarkeiten zu verbieten, in Berbindung mit der darauf er- 
folgenden Anordnung der Polizei nicht als Verbot aus # 9b 
angesehen, sondern Bestrafung nur nach den örtlichen Polizei- 
verordnungen zugelassen. 
Anderer Ansicht als hier ist ein anonymer Artikel im 
Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 808: dieser nimmt an, daß übertretungen 
einer Anordnung der Zivilbehörden, die auf Grund einer vom 
M. B. erteilten allgemeinen Anweifung ergangen ist, aus 
9b zu bestrafen seien, weil nach einer Entscheidung des Bezirks- 
ausschusses Berlin alle auf Anweisung des M. B. erlassenen Ver- 
fügungen von den bürgerlichen Behörden als den Werkzeugen 
der M. B. erlassen würden. Dieser letztere Satz ist zwar dann
	        
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