166 89 und Abänderungsgeset; vom 11. Dezember 1915.
richtig, wenn der M. B. die Anweisung an die Zivilbehörden im
Rahmen des & 4 gegeben hat. Er trifft aber nicht auf den Fall
des §# b zu, da hier die Bestimmung, daß die Zivilbehörden
den Anordnungen des M. B. Folge zu leisten haben, fehlt. Auch
Behmer (J. W. 1914 S. 1007) scheint die Zulässigkeit einer
Delegation anzunehmen, wenn er sagt, daß der M. B. im Rahmen
des 8 9b rechtswirksam die Polizeibehörden anweisen kann,
an eine geschlossene Gesellschaft das Verbot zu erlassen, nach einer
bestimmten Stunde die Gesellschaftsräume offen zu halten;
nur müsse dabei auf die Anordnung des M.B. Bezug genommen
werden. Auch dies ist unzutreffend; es muß sich dann um ein
Verbot des M. B. handeln, die Polizeibehörde kann dabei ledig-
lich die Aufgabe haben, das Verbot der Gesellschaft bekannt
zu machen.
Als eine Delegation des Verordnungsrechtes ist es nicht
aufzufassen, wenn der M. B. ein Verbot erläßt, darin die näheren
Ausführungsanweisungen der Polizei oder einer anderen Behörde
überträgt und die übertretung dieser Ausführungsanweisungen
gleichzeitig in der Verordnung verbietet und unter Strafe stellt.
Dadurch macht er lediglich die noch zu erlassenden Anweisungen
der Behbrden zu seinen eigenen. Dies hat auch das R. G. Vvom
9. 11. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 1564, Recht 1916 S. 14 Nr. 4)
angenommenz; hier hatte der M. B. in einer Verordnung den
Regierungspräsidenten ermächtigt, die Benutzung von Privat-
schrotmühlen zum Schroten von Roggen nach seinem Ermessen
zu verbieten und die Mühlen durch Plomben oder Siegel zu
verschließen, und gleichzeitig verboten, diesen Anordnungen
des Regierungspräsidenten zuwider zu handeln. In derselben
Weise kann der M. B. ein Verbot z. B. des Führens von
Waffen erlassen und Ausnahmen davon von der Erlaubnis
der Polizei abhängig machen. Auch hierin liegt keine Dele-
gation.
Ebensowenig ist der M. B. durch das Verbot der Delegation
behindert, die Veröffentlichung einer Verordnung einer anderen
Behörde zu übertragen (val. hierüber unten Bem. 3).