Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 169 
der militärischen Sicherheit ergehen, fallen nicht unter 8 9b. 
Galli, der dies a. a. O. S. 106ff. ebenso wie Stenglein und Eber- 
mayer a. a. O. ebenfalls anni mint, folgert es daraus, daß 89, 
nachdem er in Buchstabe b Aufforderung und Anreizung zum 
Ungehorsam gegen das Verbot mit Strafe bedroht, unter d 
die gleiche Strafdrohung gegen den folgen lasse, der Personen 
des Soldatenstandes zu strafbaren Handlungen gegen die 
Pflichten der militärischen Unterordnung zu verleiten suche; 
einen Widerspruch mit 56, nach dem auch §9 b auf Militärpersonen 
Anwendung findet, sieht er darin nicht, da sich der Inhalt des 
#6 in der Unterstellung der Militärpersonen unter die dort ge- 
nannten Strafgesetze erschöpfe, ohne daß hierdurch der in diesen 
Gesetzen vorgesehene Tatbestand erweitert werde. Diese Be- 
gründung ist wohl im allgemeinen nicht anzufechten, aber es 
bedarf ihrer gar nicht. Die Nichtunterstellung rein militärischer 
Dienstbefehle unter § 9b folgt vielmehr ohne weiteres aus dem 
Wesen des Kriegszustandes und seiner Regelung durch das 
B. Z. G. von selbst: der Kriegszustand will in das rein militärische 
Gebiet überhaupt nicht eingreifen, dazu liegt keine Veranlassung 
vor; denn Militärpersonen sind ohnehin einer umfassenden 
Gewalt ihrer Vorgesetzten unterworfen; dagegen bedarf es für 
unruhige Zeiten einer Beschränkung der Rechte der Zivilpersonen 
und zu diesem Zwecke neben der Ausdehnung der Staatsgewalt 
einer Zentralisation derselben in einer Hand; als die passendste 
Zentralstelle hat das B. 8.G. den M. B. angesehen. Es verleiht 
ihm damit eine Machtbefugnis gegenüber Zivilpersonen, die 
aber mit der militärischen Machtbefugnis nichts zu tun hat und 
völlig von ihr getrennt zu halten ist: es besteht lediglich zwischen 
beiden eine Personalunion. Betont man diese Doppelstellung 
des M. B. und hält beide Befugnisse scharf auseinander, was 
häufig übersehen wird, so ergibt sich von selbst, daß alle rein 
militärischen Befehle, auch solche, die unter dem Gesichtspunkt 
der Kriegsnotwendigkeit ergehen, selbst wenn sie sich an die 
Zivilbevölkerung richten, keine Anordnungen im Einne des 
z 9b sind.
	        
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