Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 169
der militärischen Sicherheit ergehen, fallen nicht unter 8 9b.
Galli, der dies a. a. O. S. 106ff. ebenso wie Stenglein und Eber-
mayer a. a. O. ebenfalls anni mint, folgert es daraus, daß 89,
nachdem er in Buchstabe b Aufforderung und Anreizung zum
Ungehorsam gegen das Verbot mit Strafe bedroht, unter d
die gleiche Strafdrohung gegen den folgen lasse, der Personen
des Soldatenstandes zu strafbaren Handlungen gegen die
Pflichten der militärischen Unterordnung zu verleiten suche;
einen Widerspruch mit 56, nach dem auch §9 b auf Militärpersonen
Anwendung findet, sieht er darin nicht, da sich der Inhalt des
#6 in der Unterstellung der Militärpersonen unter die dort ge-
nannten Strafgesetze erschöpfe, ohne daß hierdurch der in diesen
Gesetzen vorgesehene Tatbestand erweitert werde. Diese Be-
gründung ist wohl im allgemeinen nicht anzufechten, aber es
bedarf ihrer gar nicht. Die Nichtunterstellung rein militärischer
Dienstbefehle unter § 9b folgt vielmehr ohne weiteres aus dem
Wesen des Kriegszustandes und seiner Regelung durch das
B. Z. G. von selbst: der Kriegszustand will in das rein militärische
Gebiet überhaupt nicht eingreifen, dazu liegt keine Veranlassung
vor; denn Militärpersonen sind ohnehin einer umfassenden
Gewalt ihrer Vorgesetzten unterworfen; dagegen bedarf es für
unruhige Zeiten einer Beschränkung der Rechte der Zivilpersonen
und zu diesem Zwecke neben der Ausdehnung der Staatsgewalt
einer Zentralisation derselben in einer Hand; als die passendste
Zentralstelle hat das B. 8.G. den M. B. angesehen. Es verleiht
ihm damit eine Machtbefugnis gegenüber Zivilpersonen, die
aber mit der militärischen Machtbefugnis nichts zu tun hat und
völlig von ihr getrennt zu halten ist: es besteht lediglich zwischen
beiden eine Personalunion. Betont man diese Doppelstellung
des M. B. und hält beide Befugnisse scharf auseinander, was
häufig übersehen wird, so ergibt sich von selbst, daß alle rein
militärischen Befehle, auch solche, die unter dem Gesichtspunkt
der Kriegsnotwendigkeit ergehen, selbst wenn sie sich an die
Zivilbevölkerung richten, keine Anordnungen im Einne des
z 9b sind.