Vorbemerkung. 17
In den deutschen Einzelstaaten kam man erst verhältnis-
mäßig viel später zu einer Regelung des Belagerungszustandes.
Erst die Stürme des Jahres 1848 und die damit zusammen-
hängenden inneren Unruhen nötigten zu einer Regelung des
Belagerungszustandes. Das „standrechtliche“ Verfahren, das
Bayern in seinem Strafgesetzbuch vom 16. Mai 1813 im achten
Titel regelte und das heute noch in Geltung ist, ist nur für
den Fall innerer Unruhen, insbesondere des Überhandnehmens
gewisser schwerer, staatsgefährdender Verbrechen gegeben und
stellt eine Regelung des Belagerungszustandes in dem oben
entwickelten Sinne nicht dar.
In Preußen sah bereits der von der Regierung vorgelegte
Verfassungsentwurf vom 20. Mai 1848 eine Aufhebung gewisser
Verfassungsartikel für die Fälle des Aufruhrs und die Regelung
des Ausnahmezustandes durch ein besonderes Gesetz vor.
Durch Art. 110 der oktroyierten Verfassung vom 5. Dezember
1848 wurde der Rahmen der aufhebbaren Grundrechte er-
weitert. Auf Grund des in dieser Verfassung festgelegten
Notverordnungsrechts erging sodann die Kgl. Verordnung
vom 10. Mai 1849 über den Belagerungszustand nebst der
Deklaration vom 4. Juli 1849, nachdem der erste Belagerungs-
zustand bereits fast ein halbes Jahr vorher, am 12. November
1848, verhängt worden war. Die Verfassungsurkunde vom
31. Januar 1850 übernahm den Artikel 110 der oktroyierten
Verfassung in Artikel 111. Als Ausführungsgesetz hierzu er-
ging das Gesetz vom 4. Juni 1851, das die oben erwähnte
Verordnung mit geringen Abänderungen wiedergab. Be-
züglich der Wandlungen, die das Institut des Belagerungs-
zustandes während der Verfassungskämpfe in Preußen durch-
machte, die aber für die Auslegung des Gesetzes selbst nur
geringe Ausbeute geben, sei es verstattet, auf die eingehende
Schilderung bei Haldy, der Belagerungszustand in *Rx
Pürschel, Belagerungsgesetz.