Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 171 
schärften Kriegszustandes Verfassungsartikel aufhebt, dabei eine 
Reihe von Anordnungen im Interesse der öffentlichen Sicher- 
heit trifft (die Bezugnahme ist nach der Entscheidung unter 
Ziffer 9 erfolgt) und der Abersichtlichkeit halber hinsichtlich einer 
Anordnung auf eine bereits erlassene Polizeiverordnung hin- 
weist, so kann wohl kein Zweifel bestehen, daß er dieselbe An- 
ordnung, wie sie in der Polizeiverordnung enthalten ist, auch 
von sich aus erlassen will, und daß diese Anordnung ebenso, wie 
die von ihm selbst erlassenen den Strafschutz des 8 9b genießen 
soll. Wollte er lediglich für eine weitgehende und rasche Be- 
kanntmachung sorgen, so konnte er dies auch auf andere Weise 
erreichen. 
d) Der M. B., dessen Befugnis unmittelbar auf dem Gesetz 
beruht und der nicht an Stelle irgendwelcher Verwaltungs- 
behörden handelt, kann Berbote aller Art erlassen und ist an 
die bestehenden Gesetze nicht gebunden (R. G. vom 24. 6. 1915, 
Recht 1915 S. 401 Nr. 677, I vom 18. 10. 1915, Leipz. Z. 1915 
S. 118511). 
a) Er kann daher Anordnungen auch praeter legem er- 
lassen, d. h. er kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
anders wie als Inhaber der vollziehenden Gewalt auch solche 
Anordnungen treffen, die nicht schon ausdrücklich oder dem Sinne 
nach in den bestehenden Gesetzen als zulässig bezeichnet werden. 
Dies spricht das R.G. im Urteil II vom 11. 6. 1915 (Recht 1915 
S. 401 Nr. 676, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20) mit folgenden 
Worten aus: „Der Erlaß einer Anordnung ist nicht davon ab- 
hängig, daß ein gleichartiges oder ähnliches Verbot aus Gründen 
der öffentlichen Ordnung bereits vor dem Kriegszustand erlassen 
war oder sich sonst in den Gesetzen vorfindet.“ In demselben 
Sinne ist das Urteil IV vom 7..5. 1915 zu verstehen, wenn es 
sagt, daß der M. B. aus §5 9b, ohne sich auf die im Höchstpreis- 
gesetz vom 4. 8. 1914 den Gemeindebehörden beigelegte Befugnis 
zur Festsetzung von Höchstpreisen zu stützen, im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit berechtigt sei, durch Verbot der über- 
schreitung gewisser Preisgrenzen auf die Gestaltung der Preise
	        
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