Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

174 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
auch die M. B. wiederholt solche Eingriffe gemacht, insbesondere 
in das Kündigungsrecht landwirtschaftlicher Arbeiter, in das 
Kündigungsrecht des Vermieters bei kleinen Wohnungen (val. 
hierzu Urt. d. O. L. G. Königsberg vom 22. 4. 1915, Recht 1915 
S. 227 Nr. 385 und L.G. Königsberg vom 15. 3. 1915, Recht 
1915, S. 404 Nr. 713; auch unten Bem. B 7). 
7) Es ist ferner zu prüfen, ob das Verordnungsrecht des 
M. B. völlig schrankenlos ist oder ob ihm wenigstens eine gewisse 
Grenze gezogen ist. Kein Unterschied ist mit Anschütz (Zeitschr. 
f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 486) zwischen den Reichs= und Landes- 
gesetzen zu machen, vorausgesetzt, daß es sich um einen vom Kaiser 
erklärten Kriegszustand handelt: denn das B. Z. G., auf das der 
M. B. seine Machtvollkommenheit stützt, ist in diesem Falle Reichs- 
gesetz und kann daher auch die Ermächtigung zur Nichtbeachtung 
von Reichsgesetzen geben. Dagegen will Siebert a. a. O. einen 
Unterschied zwischen öffentlichem und Privatrecht machen: 
„Der Inhalt der Anordnung ist nicht durch irgendwelche Privat- 
rechte, sondern nur durch das öffentliche Recht beschränkt.“ Es 
ist nicht ganz klar, was Siebert damit meint, da er kurz vorher 
eine Reihe von Verordnungen aufführt, die nach seiner Ansicht 
der Gewerbefreiheit, der Unverletzlichkeit des Eigentums, dem 
Recht auf Beförderung von Briefen, dem Briefgeheimnis und 
anderen Rechten, die durch die verschiedensten Gesetze den Staats- 
bürgern gewährleistet sind, widersprechen und trotzdem gültig 
sind. Eine Beschränkung durch das öffentliche Recht ist in keinem 
Falle begründet. Auch das R. G. hat eine solche Beschränkung 
nicht angenommen. 
Ist nun aber der M. B. wenigstens an die Verfassung 
und die darin gewährleisteten Grundrechte gebunden, soweit 
sie nicht nach § 5 aufhebbar und aufgehoben sind? Das R. G. 
hat sich zu dieser Frage in keiner Entscheidung ausdrücklich aus- 
gesprochen; man könnte eine Bejahung aus dem urteil II vom 
11. 1. 1916 (Recht 1916 S. 136 Nr. 234) entnehmen, in dem eine 
Beschlagnahme als gültig angesehen wird, weil sie lediglich in 
das Verbot aller rechtsgeschäftlichen Verfügungen über den
	        
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