Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 175
Gegenstand gekleidet sei, die mit der Entäußerung oder dem
Erwerb des Gegenstandes verbunden sind; denn darin würde
eine Enteignung, also eine Verletzung des Eigentumsrechts,
nicht liegen; andererseits wird in dem Urteil vom 13. 11. 1915
(siehe oben) eine Beschlagnahme von Waren außerhalb des
Rahmens einer Bundesratsverordnung ohne weitere Be-
gründung für zulässig erachtet. Allerdings wird angenommen
werden können, daß das R. G. auch in dieser Entschei dung die
Beschlagnahme wenigstens auf Grund des Ermächtigungsgesetzes
vom 4. 8. 1914 als wirtschaftliche Maßnahme im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, also als gesetzlich zulässige Ausnahme
von der Unverletzlichkeit des Eigentums ansieht. Eine strikte
Verneinung der oben gestellten Frage befürwortet Anschütz a. a.O.:
er hält den M.B. auch an die Grundrechte der preußischen Ver-
fassung für nicht gebunden, ganz gleichgültig, ob die Aufhebung
einzelner Rechte nach § 5 erfolgt ist oder nicht, so daß nach ihm
die Einführung der Zensur auch ohne Suspension der Art. 27
und 28 Verf. Urk. schon durch eine Anordnung aus § HDb erfolgen
kann und die Verletzung des Briefgeheimnisses durch eine An-
ordnung des M. B. an die Postbehörde auf Grund des & 9b
möglich ist, die von einer bestimmten Person eingelieferten oder
für sie bestimmten Postsendungen zu öffnen und zu lesen. Ab-
gesehen davon, daß, wie schon oben Bem. 106 8 und 2b aus-
geführt, eine solche Anweisung an die Postbehörden, die nicht
an das Publikum gerichtet ist, kein Verbot aus s 9b ist, vermag
ich auch den grundsätzlichen Standpunkt von Anschütz nicht zu
teilen. Das B. Z. G. ist selbst ein Ausführungsgesetz zur preußischen
Verfassung und gründet sich auf diese; es geht ganz offenbar
davon aus, daß auch während des Belagerungszustandes im
allgemeinen die Verfassung gelten soll, und gestattet im Anschluß
an Artikel 111 nur die Außerkraftsetzung bestimmter in der Ver-
fassung gewährleisteter Rechte; damit bringt es zum Ausdruck,
daß die anderen nicht genannten Rechte der Verfassung beachtet
werden müssen. Es wäre merkwürdig, wenn gerade der M. B.
auf Grund des 8 9b davon ausgenommen sein sollte. Wollte