Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 177 
schauplatz sind oder unmittelbar an einen solchen grenzen: die 
Zulässigkeit dieser Offnung hat mit dem B. Z. G. und den An- 
ordnungen aus §5 b nichts zu tun. 
#) Dem M. B. ist aber auch noch eine weitere Schranke ge- 
zogen, die unmittelbar aus dem § 9b, der Grundlage seines 
Verordnungsrechtes hervorgeht: die auf die fßbertretung seiner 
Anordnungen gesetzte Strafe ist ausschließlich im § 9 bzw. 
im Gesetz vom 11. 12. 1915 enthalten; der M.B. ist nicht be- 
rechtigt, andere Strafen als die darin enthaltenen für die 
übertretung seiner Anordnungen festzusetzen. Diesen Grund- 
satz hat das R.G. in den Entsch. IV vom 29. 9. 1915 (Leipz. Z. 
1915 S. 15195, Recht 1915 S. 555 Nr. 972, D. J.Z. 1916 S. 135, 
J.W. 1916 S. 203); vom 22. 10. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 526, 
Recht 1915 S. 612 Nr. 1126, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 263 V) 
und vom 9. 11. 1915 (Recht 1916 S. 14 Nr. 1, Pr. Verw. Bl. 
Bd. 37 S. 149 II) aufgestellt. Er wird auch vom K. G. (Entsch. 
vom 8. 10. 1915 Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 72 V), von Siebert 
(D. Str. 3. 1915 S. 105), Conrad (Leipz. Z. 1915 S. 474), 
Damerow (JF.W. 1915 S. 15) und von Ebermayer (Leipz. Z. 
1915 S. 1205ff.) vertreten; a. A. ist nur Delius (Pr. Verw. Bl. 
Bd. 36 S. 764), der schon vor dem Gesetz vom 11. 12. 1915 die 
Androhung einer Geldstrafe mit einer dem Wortlaut des § 9b 
widersprechenden, keineswegs einleuchtenden Begründung für 
zulässig hielt. Durch die Zulassung der Geldstrafe wenitzstens 
für den reichsrechtlichen Kriegszustand hat der Grundsatz viel 
von seiner praktischen Bedeutung verloren, ist aber nicht völlig 
wertlos geworden. Vielfach haben die M. B., namentlich bei 
Anordnungen gegen den Lebensmittelwucher, neben der Strafe 
aus §& Db die Einziehung von Waren, auch soweit sie nicht durch 
#§. 40 St. G. B. gerechtfertigt ist, die Bekanntmachung der Ver- 
urteilung auf Kosten des Schuldigen oder die Schließung des 
Geschäfts angedroht. Auch diese Nebenstrafen sind nach dem 
obigen Grundsatz unzulässig, wie dies das R. G. für die Einziehung 
von Getränken bei Bestrafung wegen Übertretung der Polizei- 
stunde aus § 9b im uUrteil III vom 16. 12. 1915 (Pr. Verw. Bl. 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 12
	        
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