Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

18 Vorbemerkung. 
(1906) S. 7ff., dem ich in obiger Darstellung gefolgt bin, zu 
verweisen. 
Fast um dieselbe Zeit haben auch die übrigen deutschen 
Staaten, soweit sie besondere Gesetze über den Belagerungs- 
zustand für erforderlich hielten, solche erlassen: so Sachsen 
das Gesetz vom 10. Mai 1851 das Verfahren bei Störung 
der öffentlichen Ruhe und Ordnung betreffend; Baden die 
beiden Gesetze vom 29. Januar 1851 über Kriegszustand und 
Standrecht; Anhalt das Gesetz vom 24. März 1850. In 
Oldenburg und Waldeck sind Bestimmungen über den 
Ausnahmezustand nur in die Staatsgrundgesetze von 1852 
bzw. 1849 ausgenommen; besondere Gesetze sind hier nicht 
ergangen. Sie legen im Gegensatz zu den oben genannten 
Gesetzen die Ausübung der erweiterten vollziehenden Gewalt 
in die Hände von Zivilbehörden. Für den Inhalt dieser Gesetze 
und Bestimmungen sei auf die Zusammenstellung bei Bücher, 
der Belagerungszustand (1909) S. 23ff. verwiesen. Erwähnt 
sei nur noch, daß auch die Verfassungen von Hamburg vom 
13. Oktober 1879 und von Bremen vom 1. Januar 1894 
Bestimmungen über die Rechte des Senats zur Einführung 
außerordentlicher Maßregeln im Falle des Krieges oder 
Aufruhrs enthalten. 
Auch die Bundes= bzw. Reichsverfassung hat das 
Institut des Belagerungszustandes, dem sie aber den wohl 
zutreffenderen Namen „Kriegszustand“ gab, übernommen und 
bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes das Preußische Gesetz als 
einstweilige Regelung übernommen. Eine vollständige Rechts- 
einheit ist aber für das Reich durch die für Bayern gemachte 
Ausnahme nicht erreicht (vgl. darüber Note IV Vorbemerkung 
zu §# 1, 2).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.