Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

188 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
S. 13, der auch Ausführungsbestimmungen des M. B. zu den 
obigen Verordnungen, auch wenn er sie ohne Anlehnung an 
diese aus § 9b aufstellt, den Strafbestimmungen der Bundesrats- 
verordnungen unterwirft. 
b) Durch eine frühere Polizeiverordnung wird der M. B. 
nicht verhindert, ein Verbot gleichen oder ähnlichen Inhalts 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu erlassen. Auch dieses 
Verbot genießt den Schutz des § Db, selbst wenn es für einen 
engeren Bezirk erlassen ist als die frühere Polizeiverordnung; 
es hat dann den Charakter einer Sondervorschrift, die beim 
Zusammentreffen mit einer auf den gleichen Tatbestand sich 
beziehenden allgemeinen Strafvorschrift, die keine höhere Strafe 
androht, die Anwendung der letzteren ausschließen würde (R. G. III 
vom 15. 3. 1915 Leipz. Z. 1915 S. 6311, J.W. 1915 S. 727; 
ähnlich auch R.G. II vom 7. 5. 1915, Recht 1915 S. 344 
Nr. 545). 
c) Wohl fast überall ist von dem M. B. durch besondere 
Verordnung der Schluß von Gast= und Schankwirtschaften 
auf eine bestimmte Nachtstunde festgesetzt worden (sogenannte 
Polizeistundenfestsetzung). Die Übertretung einer Polizeistunde 
durch den das Verweilen der Gäste duldenden Wirt oder seine 
trotz Aufforderung sich nicht entfernenden Gäste wird durch 
8 365 St. G. B. unter Strafe gestellt. Es ist nun vielfach von den 
Instanzgerichten, in der Literatur besonders von Honemann 
(Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 582 ff.) die Ansicht ver- 
treten worden, daß die übertretung der vom M. B. festgesetzten 
Polizeistunde, auch wenn die Festsetzung ausdrücklich aus 8 9b 
erfolgt war, nur nach # 365 St. G. B. bestraft werden könne, 
weil mit Rücksicht auf #s 2 und 4 E.G. St. G. B. das B.S.G. gegen- 
über dem Strafgesetzbuch nur subsidiäre Bedeutung habe und 
seine Strafvorschriften weichen müßten, soweit das St.G.B. 
selbst die Materie der Polizeistundenübertretung regele. Dieser 
Auffassung, die zum mindestens eine teilweise Aufhebung des 
519 voraussetzt, kann aber schon aus dem oben Bem. I im An- 
schluß an die Ausführungen des R. G. Gesagten nicht beigetreten
	        
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