188 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
S. 13, der auch Ausführungsbestimmungen des M. B. zu den
obigen Verordnungen, auch wenn er sie ohne Anlehnung an
diese aus § 9b aufstellt, den Strafbestimmungen der Bundesrats-
verordnungen unterwirft.
b) Durch eine frühere Polizeiverordnung wird der M. B.
nicht verhindert, ein Verbot gleichen oder ähnlichen Inhalts
im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu erlassen. Auch dieses
Verbot genießt den Schutz des § Db, selbst wenn es für einen
engeren Bezirk erlassen ist als die frühere Polizeiverordnung;
es hat dann den Charakter einer Sondervorschrift, die beim
Zusammentreffen mit einer auf den gleichen Tatbestand sich
beziehenden allgemeinen Strafvorschrift, die keine höhere Strafe
androht, die Anwendung der letzteren ausschließen würde (R. G. III
vom 15. 3. 1915 Leipz. Z. 1915 S. 6311, J.W. 1915 S. 727;
ähnlich auch R.G. II vom 7. 5. 1915, Recht 1915 S. 344
Nr. 545).
c) Wohl fast überall ist von dem M. B. durch besondere
Verordnung der Schluß von Gast= und Schankwirtschaften
auf eine bestimmte Nachtstunde festgesetzt worden (sogenannte
Polizeistundenfestsetzung). Die Übertretung einer Polizeistunde
durch den das Verweilen der Gäste duldenden Wirt oder seine
trotz Aufforderung sich nicht entfernenden Gäste wird durch
8 365 St. G. B. unter Strafe gestellt. Es ist nun vielfach von den
Instanzgerichten, in der Literatur besonders von Honemann
(Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 582 ff.) die Ansicht ver-
treten worden, daß die übertretung der vom M. B. festgesetzten
Polizeistunde, auch wenn die Festsetzung ausdrücklich aus 8 9b
erfolgt war, nur nach # 365 St. G. B. bestraft werden könne,
weil mit Rücksicht auf #s 2 und 4 E.G. St. G. B. das B.S.G. gegen-
über dem Strafgesetzbuch nur subsidiäre Bedeutung habe und
seine Strafvorschriften weichen müßten, soweit das St.G.B.
selbst die Materie der Polizeistundenübertretung regele. Dieser
Auffassung, die zum mindestens eine teilweise Aufhebung des
519 voraussetzt, kann aber schon aus dem oben Bem. I im An-
schluß an die Ausführungen des R. G. Gesagten nicht beigetreten